Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A6 Heilbronn-Nürnberg vom 13. Mai 1980 (S. 351) (BayA6_VerkVwAbk)

BayA6_VerkVwAbkBayA6_VerkVwAbkVertragJun 1, 1980

Ausfertigungsdatum: 1980-05-13

Das Bayerische Staatsministerium des Innern
und
das Innenministerium Baden-Württemberg
schließen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben das folgende Verwaltungsabkommen:
Artikel 1

1Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem im Gebiet des Freistaates Bayern liegenden Teil der Bundesautobahn A 6 Heilbronn – Nürnberg zwischen km 706,353 und km 706,928 (Übertragungsbereich) auf das Land Baden-Württemberg. 2Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.

Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.

Artikel 2

Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der baden-württembergischen Polizeibeamten im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.

Die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern sind nach Maßgabe des bayerischen Rechts gegenüber den baden-württembergischen Polizeidienststellen und Polizeibeamten zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.

Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.

Artikel 3

1Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet. 2Von Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Baden-Württemberg zu.

Artikel 4

Der Freistaat Bayern stellt das Land Baden-Württemberg von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe baden-württembergischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.

1Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Baden-Württemberg durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. 2Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.

Artikel 5

1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Wirkung vom 31. Dezember 1981, gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Artikel 6

Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juni 1980 in Kraft.

Schlussformel

München, den 13. Mai 1980

  **Bayerisches Staatsministerium des Innern**

  G. Tandler, Staatsminister

  
  Stuttgart, den 9. Juni 1980

  **Innenministerium Baden-Württemberg**

  Prof. Dr. Roman Herzog, Innenminister

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.