GrEStStrukturGZustV BW•Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Vom 31. Juli 1973
Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Vom 31. Juli 1973
GrEStStrukturGZustV BWGrEStStrukturGZustV BWOrdinanceSep 8, 1973
Eingangsformel
Auf Grund von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur vom 10. Juli 1973 (Ges. Bl. S. 204) wird verordnet:
§ 1
Für die Erteilung der Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk das erworbene Grundstück liegt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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