Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 29. März 1966

AGFGOAGFGOLawApr 7, 1966

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (GBl. S. 265, 266)

Eingangsformel

Der Landtag hat zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) am 17. März 1966 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Das Finanzgericht Baden-Württemberg wird als oberes Landesgericht mit Sitz in Stuttgart errichtet.

(2) Außensenate des Finanzgerichts werden in Freiburg errichtet.

(3) Die Zahl der Senate des Finanzgerichts bestimmt das zuständige Ministerium.

§ 2

Die Aufgaben der übergeordneten Dienstaufsichtsbehörde nimmt das zuständige Ministerium wahr.

§ 3

Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabenangelegenheiten diejenige Religionsgesellschaft bei, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als Abgabenberechtigter unmittelbar berührt werden.

§ 4

Der Finanzrechtsweg ist auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

§ 5

(1) Berufsrichter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.

(2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung

die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte oder Beistände vor Gericht aufzutreten,

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen und

die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen.

(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter.

§ 6

(aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)

§ 8

(aufgehoben)

§ 9

(aufgehoben)

§ 10

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden alle Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen aufgehoben, soweit sie denselben Gegenstand regeln, insbesondere das Gesetz über die Finanzgerichte vom 30. Juni 1958 (Ges. Bl. S. 170).

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