PolBeschStErV BW•Verordnung der vorläufigen Regierung über die Errichtung einer Landesbeschaffungsstelle für die staatliche Polizei Vom 26. Januar 1953
Verordnung der vorläufigen Regierung über die Errichtung einer Landesbeschaffungsstelle für die staatliche Polizei Vom 26. Januar 1953
PolBeschStErV BWPolBeschStErV BWOrdinanceFeb 12, 1953
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 57 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278) |
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Eingangsformel
Zur Ausführung von § 2 Abschnitt A Nr. 1 der Dritten Verordnung der vorläufigen Regierung zur Überleitung von Verwaltungsaufgaben vom 21. Juli 1952 (Ges.Bl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Es wird eine Landesbeschaffungsstelle für die staatliche Polizei errichtet und unmittelbar dem Innenministerium unterstellt.
§ 2
(1) Die Landesbeschaffungsstelle für die staatliche Polizei hat die Aufgabe, Dienstkleidung und -ausrüstung sowie Waffen und Munition für die staatliche Polizei im Benehmen mit dem Wirtschaftsministerium zu beschaffen und zu verwalten.
(2) Das Innenministerium kann ihr auf Antrag diese Aufgabe im Benehmen mit dem Wirtschaftsministerium ganz oder teilweise auch für andere Stellen übertragen.
§ 3
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden vom Innenministerium erlassen.
§ 4
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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