Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

413.251.2ReglementSep 1, 1998

413.251.2

(vom 11. August 1998)¹

Der Bildungsrat,⁷

gestützt auf §§ 4 Ziff. 1 und 15 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999³,⁷

beschliesst:⁷

§ 1

Dieses Reglement gilt für die Promotion am Ende jeder Zeugnisperiode.

§ 2

⁸ Die Leistungsbewertung wird in den einzelnen Fächern mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

§ 3

⁶ ¹ Die Promotionsfächer sind:

Grundlagenfächer:

  • Deutsch
  • Französisch
  • Englisch
  • Mathematik
  • Physik
  • Biologie
  • Chemie
  • Geschichte
  • Geografie
  • Bildnerisches Gestalten
  • Musik
  • Einführung in die vergleichende Sprachbetrachtung

Schwerpunktfächer:

  • Latein
  • Italienisch
  • Spanisch
  • Wirtschaft und Recht
  • Musik
  • Biologie und Chemie
  • Physik und Anwendungen der Mathematik

Ergänzungsfächer:

  • Geschichte
  • Geografie
  • Philosophie
  • Physik
  • Anwendungen der Mathematik
  • Biologie
  • Chemie

1.10.20 - 110

413.251.2

Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement

Definitive Promotion

§ 4

Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden,

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht größer ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
  2. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.

Zeugnisperioden

§ 5 — ⁸

  1. Die Zeugnisperioden sind im Basisjahr das 1. und das 2. Semester.
  2. Die Zeugnisperioden sind in der Vollzeitschule:
  • das 3. und das 4. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promotionsentscheid),
  • das 5. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des 4. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),
  • das 6. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid). c. Die Zeugnisperioden sind in der Teilzeitschule:
  • das 3., 4. und das 5. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promotionsentscheid),
  • das 6. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des 5. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),
  • das 7. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid). d. Die Berechnung der Erfahrungsnote für das Maturitätszeugnis richtet sich nach dem Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998⁴.

Erfahrungsnote für Maturitätszeugnis

Provisorische Promotion / Nichtpromotion

§ 6 — ⁸

  1. Provisorische Promotion im Basisjahr erfolgt frühestens am Ende des 2. Semesters, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind.
  2. Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Vollzeitschule: Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Ab dem 5. Semester erfolgen keine neuen provisorischen Promotionen mehr.

Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement 413.251.2

c. Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Teilzeitschule: Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Ab dem 6. Semester erfolgen keine neuen provisorischen Promotionen mehr.

d. Repetition in der Vollzeitschule: Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist weder ein Provisorium noch eine zweite Repetition möglich.

e. Repetition in der Teilzeitschule: Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist ein weiteres Provisorium, aber keine zweite Repetition möglich.

§ 7

⁵ ¹ Am Ende jedes Semesters erfolgt Nichtpromotion, wenn die Leistungen eines Studierenden oder einer Studierenden mangels genügender Beurteilungsmöglichkeiten in einem oder mehreren Fächern nicht beurteilt werden können.

² Die Schulordnung regelt die Voraussetzungen.

§ 8

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten des oder der Studierenden von § 6 und § 7 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.

§ 9

Bei der Leistungsbewertung ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die Mitarbeit im Unterricht (mündliche Leistung) angemessen zu berücksichtigen. Fehlt ein Studierender oder eine Studierende bei einer schriftlichen Arbeit, kann die Lehrperson verlangen, dass diese nachgeholt wird.

§ 10

Die Studierenden haben das Recht, sich vor dem Aufnahme- oder Promotionskonvent bei den Lehrpersonen über ihren Leistungsstand zu informieren. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, den Studierenden vor Semesterende nötigenfalls Anweisungen für die Arbeit im folgenden Semester zu geben.

§ 11

⁶ Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechts pflegegesetz² des Kantons Zürich.

§ 12

⁶ Die Änderung des Reglements tritt auf das Schuljahr 2008/2009 (18. August 2008) in Kraft.

Repetition Nichtbeurteilbarkeit Besondere Fälle Notengebung, Nachholen von Prüfungen Orientierung über Leistungsstand Rekurs Inkrafttreten

1.10.20 - 110

Übergangsbestimmung

413.251.2 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement

§ 13

⁶ Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2008/2009 begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11. August 1998.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356)

Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2019/2020 begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene in der Fassung vom 26. Mai 2008.

  1. OS 54, 817.
  2. LS 175.2.
  3. LS 413.21.
  4. LS 413.252.1.
  5. Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 23. August 2004 (OS 59, 256). In Kraft seit 16. August 2004.
  6. Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 447). In Kraft seit 18. August 2008.
  7. Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.
  8. Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.
  9. Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 95; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.