Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen

413.112.5ReglementMay 1, 2005

413.112.5

Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen

(vom 15. Juni 2005)¹

Die Bildungsdirektion beschliesst:

§ 1

Dieser Erlass regelt die Entschädigung für die Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung, der Abnahme und der Korrektur von Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturitätsschulen als Expertinnen und Experten sowie als Examinatorinnen und Examinatoren.

Geltungsbereich

§ 2

Die Vergütung von allfälligen Spesen richtet sich nach §§ 64 ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz².

Spesen

§ 3

³ Die Entschädigung für die Mitwirkung beträgt Fr. 70 pro Stunde (60 Minuten).

Höhe der Entschädigung

§ 4

¹ Die Schulleitungen sind für die materielle Prüfung der auszuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.

Materielle Prüfung

² Sie können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.

§ 5

¹ Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2005 in Kraft.

Inkrafttreten

² Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verfügung der Erziehungsdirektion vom 10. April 1992 sowie die Verfügung des Amtes für Berufsbildung vom 18. September 1996 aufgehoben.

1.4.24 - 124

¹ OS 60, 269. ² LS 177.111. ³ Fassung gemäss Vfg. vom 16. November 2023 (OS 79, 22; ABl 2023-11-24). In Kraft seit 1. Februar 2024.

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