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400.111 ΓÇó Planungs- und Bauverordnung
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Planungs- und Bauverordnung (PBV) 1,2
(Vom 2. Dezember 1997)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,³
gestützt auf §§ 83 Abs. 3 und 91 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987,⁴
beschliesst:
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3 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt für alle Planungs- und Baubewilligungsverfahren generelle Weisungen, die für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich sind. Im Einzelfall kann das Amt für Raumentwicklung die erforderlichen Anordnungen treffen (Art. 25a RPG).
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Das nach § 6 zuständige Departement erarbeitet die Planentwürfe und sorgt für die Koordination, indem es namentlich:
A. Allgemeine Bestimmungen
1 Die Gemeinden orientieren die Öffentlichkeit periodisch über den Stand, die Ziele und den Ablauf ihrer Planungen (§ 2 Abs. 1 PBG). 2 Im Planerlassverfahren erstattet die Gemeinde zudem Bericht über die Anregungen aus der Bevölkerung und wie diese berücksichtigt wurden. 3 Die Gemeinden erstellen periodisch Übersichten zur räumlichen Entwicklung und geben die Ergebnisse dem Amt für Raumentwicklung bekannt.
1 Sieht das Gesetz oder diese Verordnung eine Vorprüfung oder eine Genehmigung vor, so überprüft die zuständige Stelle Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmäßigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen. 2 Soweit erforderlich holt sie Mitberichte ein.
B. Richtplanung
1 Der kommunale Richtplan gibt gesamtheitlich Auskunft über den Stand und die anzustrebende räumliche Entwicklung der Siedlung, der Landschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und der öffentlichen Bauten und Anlagen. 2 Er muss mit der kantonalen Planung übereinstimmen und die Planungen der Nachbargemeinden berücksichtigen. 3 Bei geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben ist er zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
1 Sofern die Gemeinde keine andere Zuständigkeit festlegt, erlässt der Gemeinderat den Richtplan. 2 Die zuständige Behörde erarbeitet den Richtplanentwurf und zieht die Versorgungswerke frühzeitig zur Planung bei. Der Entwurf kann dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung unterbreitet werden.
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3 Der Richtplanentwurf ist während mindestens 30 Tagen öffentlich bekannt zu machen. Jedermann kann sich dazu schriftlich äussern.
Der Richtplan wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat für die kommunalen und kantonalen Behörden sowie die Behörden der Nachbargemeinden verbindlich.
14 1. Allgemeine Bestimmungen: Vorprüfung
1 Nach dem Mitwirkungsverfahren (§ 25 Abs. 1 PBG) reicht der Gemeinderat den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne mit den zugehörigen Vorschriften und einem Bericht dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung ein. Der Bericht hat sinngemäss den Anforderungen von Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)¹⁵ zu entsprechen. 2 Vorprüfungsberichte des Volkswirtschaftsdepartementes sind öffentlich und den Auflageakten beizulegen.
1 Will der Gemeinderat der Gemeindeversammlung Gebiete vorzeitig zur Beschlussfassung vorlegen, so sind in einem Bericht ans Amt für Raumentwicklung nachzuweisen, dass
2 Neben einem Bericht sind die Pläne des Auflageverfahrens mit den zugehörigen Vorschriften sowie der Entwurf der zur Abstimmung gelangenden Pläne und Reglemente einzureichen.
3 Die Stellungnahme des Amtes für Raumentwicklung ist öffentlich.
1 Für die Genehmigung sind dem Regierungsrat die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften sowie ein Bericht gemäss Art. 47 RPV einzureichen. 2 Im Bericht ist zudem das Ergebnis des Auflageverfahrens darzustellen.
18 2. Zonenpläne: Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen
1 Die Gemeinden legen im Baureglement fest, welche Zonen zu den Bauzonen gemäss § 18 PBG gehören. 2 Ist ein Gebiet weder einer Bau-, Landwirtschafts- noch Schutzzone zugeordnet, so gilt es als übriges Gebiet, das den Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen unterliegt.
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3 Wird Land neu einer Bauzone zugewiesen oder die bisherige Nutzung wesentlich erhöht, so ist nötigenfalls der Erschliessungsplan gleichzeitig anzupassen.
1 Die Gemeinden können Gebiete als bloße Wohn- oder gemischte Zonen ausscheiden. Die genaue Nutzungsart gemäss Baureglement wird in einem späteren Zeitpunkt durch einen Gestaltungsplan bestimmt. 2 Der Gemeinderat prüft einen Gestaltungsplan in einer offenen Bauzone zusätzlich auf die Verträglichkeit und Einpassung in die Nachbarzonen und die Vereinbarkeit mit der Erschliessungsplanung.
1 Geringfügige Korrekturen an Zonengrenzen und die Festlegung ungenauer Zonengrenzen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates (§ 29 Abs. 2 PBG). 2 Die Nutzungspläne sind in einer Gesamtübersicht periodisch nachzuführen.
19 3. Erschliessungspläne: Teilerschliessungspläne
1 Erschliessungspläne für einzelne Gebiete oder für Teilbereiche der Erschliessung können erst dann erlassen werden, wenn die Gemeinde über einen für das ganze Baugebiet der Gemeinde genehmigten Erschliessungsplan verfügt. Über Ausnahmen entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement. 2 Für das Verfahren gelten die §§ 25 ff. PBG.
1 Sollen zusammen mit dem Erschliessungsplan die Ausgaben einzelner Ausbau-etappen bewilligt werden, so ist der Gemeindeversammlung für jede Etappe vorzulegen:
2 Die Gemeindeversammlung kann für verschiedene Groberschliessungsanlagen einen einzigen Verpflichtungskredit (Rahmenkredit) bewilligen.
3 Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994.²⁰
1 Für Land, das im Erschliessungsplan für Anlagen der Groberschliessung bestimmt ist, gelten die Abtretungspflicht und Eigentumsbeschränkungen gemäß § 32 ff. PBG. 2 Der Gemeinderat kann das Enteignungsrecht auch für solche Anlagen der Groberschliessung ausüben, die gemäß § 38 Abs. 2 PBG von den Grundeigentümern auf eigene Kosten durchzuführen sind.
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Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan vor der öffentlichen Auflage mit seiner Beurteilung dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einreichen.
Neue Wohnbauten erfüllen die Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs, wenn diese den Minergie-Standard einhalten oder der gewichtete Energiebedarf (EHWLK) pro Jahr maximal 90% des Grenzwertes der kantonalen Minimalanforderungen beträgt sowie die Eigenstromerzeugung mindestens 20 W pro m² EBF beträgt (§ 24 Abs. 2 PBG).
Der Gesuchsteller hat die Realisierbarkeit des Gestaltungsplanes nachzuweisen. Dies kann durch ein Richtprojekt erfolgen.
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2 Die Gemeinde ist zuständig für:
3 Die Gemeinden reichen dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung der Nutzungspläne eine Liste der betreffenden Grundstücke unter Angabe der mehrwertabgabepflichtigen Grundstücksflächen ein.
Die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten anlässlich der öffentlichen Auflage der Nutzungsplanung über die Mehrwertabgaben.
1 Der Gemeinderat stellt dem Amt für Raumentwicklung eine Kopie der Mehrwertabgabeverfügung zur Kenntnis zu und meldet die Anmerkung der Höhe der Mehrwertabgabe beim Grundbuchamt an. 2 Er meldet beim Grundbuchamt nach vollständiger Begleichung der Abgabe oder der Verjährung der Mehrwertabgabeforderung die Löschung der Anmerkungen (Abgabepflicht und Höhe der Mehrwertabgabe) im Grundbuch an. 3 Die Anmeldung der Löschung bedarf der vorgängigen Zustimmung des Amts für Raumentwicklung.
1 Der Vollzug der Mehrwertabgabe und der gegenseitige Behördenverkehr werden über eine elektronische Plattform abgewickelt. 2 Das Amt für Raumentwicklung betreibt die Plattform, regelt die Inhalte und die Berechtigungen der Benutzergruppen.
1 Abgabepflichtig ist bei Grundstücken, die nicht mit Baurechten belastet sind, der Grundeigentümer, wenn er das Grundstück veräussert oder ein Baurecht einräumt.
2 Abgabepflichtig ist bei Grundstücken, die mit Baurechten belastet sind:
Tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe vor Ablauf der Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute gemäss § 36f Abs. 3 PBG ein, wird der Bezug bis zum Ablauf der Frist aufgeschoben.
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Zusammenhängende Grundstücke und Vollmacht
1 Wirtschaftlich oder rechtlich zusammenhängende Grundstücke sind zusammen zu betrachten. 2 Parzellierungen zur Umgehung der Mehrwertabgabe sind für die Beurteilung der Mehrwertabgabepflicht unbeachtlich. 3 Werden bei gemeinschaftlichem Eigentum mit einer einzigen Planungsmassnahme mehr als drei Personen abgabepflichtig, haben diese einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.
Aus- und Einzonungen
Der Minderwert des ausgezonten Grundstücks wird beim Mehrwert des eingezonnten Grundstücks abgezogen, wenn:
Anteil des Kantons an der Mehrwertabgabe
Der Gemeinderat überweist den kantonalen Anteil gemäss § 36f Abs. 4 PBG unmittelbar nach dessen Bezug in die kantonale Spezialfinanzierung.
Spezialfinanzierung des Kantons
1 Das Volkswirtschaftsdepartement führt über den Anteil des Kantons an den Mehrwertabgaben eine Spezialfinanzierung. 2 Die Verwaltungskosten des Kantons in Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe werden der Spezialfinanzierung belastet. 3 Die Spezialfinanzierung wird gemäss der Bestimmung von § 51 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt vom 9. Dezember 2015 (FHV)³⁷ verzinst.
Verwendung der kantonalen Mittel
1 Die kantonalen Mittel stehen im Rahmen von § 36j PBG für Gesuche der Gemeinden und kantonale Projekte zur Verfügung. 2 Beiträge für die Entschädigung bei Auszonungen haben gegenüber Beiträgen an Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung Vorrang. 3 Beiträge an Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung werden nur geleistet, wenn die Spezialfinanzierung mindestens 1 Mio. Franken aufweist. 4 Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Mittel.
Beitragsgesuch
1 Das Beitragsgesuch ist beim Amt für Raumentwicklung einzureichen und muss Folgendes enthalten:
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2 Das Amt für Raumentwicklung kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist.
1 Der Beitragssatz beträgt bis 50% der anrechenbaren Kosten. 2 Bei Vorhaben von kantonaler Bedeutung kann der Beitragssatz höher sein.
1 Das Volkswirtschaftsdepartement überweist den Beitrag gesamthaft nach Erhalt der Schlussabrechnung. Voraussetzung ist, dass verfügte Nebenbestimmungen und Auflagen eingehalten sind. 2 Es ist befugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Bestätigungen zu verlangen. 3 Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt, Bedingungen oder Auflagen missachtet oder die Beiträge mit unrichtigen Angaben beantragt worden sind.
1 Der kommunale Anteil wird vom Gemeinderat im Rahmen einer Spezialfinanzierung geführt. 2 Die Verwaltungskosten der Gemeinde in Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe werden der kommunalen Spezialfinanzierung belastet. 3 Die Spezialfinanzierung wird gemäss der Bestimmung von § 24 Abs. 2 der Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 25. Juni 2019 (FHV-BG)⁴³ verzinst.
1 Die kommunalen Mittel stehen im Rahmen von § 36j PBG für Gesuche von Privaten und kommunale Projekte zur Verfügung. 2 Beiträge für die Entschädigung an Landumlegungen und von Auszonungen haben gegenüber Beiträgen für Massnahmen der Raumplanung Vorrang. 3 Der Gemeinderat entscheidet über die Verwendung der Mittel.
1 Das Beitragsgesuch ist beim Gemeinderat einzureichen und muss Folgendes enthalten:
2 Der Gemeinderat kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist.
Der Beitragssatz kann bis 100% der anrechenbaren Kosten betragen.
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2 Ist nicht die Gemeinde, sondern ein Dritter Eigentümer einer Groberschliessungsanlage, so sind Zuständigkeit, Verfahren und Kostenbeteiligung für deren Ausbau, Unterhalt und Betrieb vertraglich, in einem Reglement oder durch Verfügung festzulegen. Gleichzeitig kann die Übernahme der Anlage durch die Gemeinde vorgesehen werden.
3 Kommt der Dritte seinen Verpflichtungen nicht zeitgerecht nach, so ist die Gemeinde ermächtigt, anstelle des Dritten den Ausbau vorzunehmen. Sie legt die Kostenbeteiligung des Dritten und allenfalls die Bedingungen der Übernahme der Anlage fest.
1 Die zuständige Schatzungskommission des Bezirkes bewilligt die vorzeitige Mitbenützung der Erschliessungsanlage und die Besitzeseinweisung (§ 41 PBG), wenn die Enteignungsverfügung des Gemeinderates rechtskräftig ist und die mutmassliche Entschädigungssumme hinterlegt oder sichergestellt wird sowie die erforderlichen Beweise erhoben sind. Für den Zeitraum bis zum definitiven Entscheid ist eine Unterhaltsregelung zu treffen.
2 Der Entscheid kann innert zehn Tagen nach seiner Zustellung beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
B. Konzessionen mit Versorgungswerken
1 Der Gemeinderat kann Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und einzelne Konzessionsverträge dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung einreichen.
2 Der Konzessionär kann zur Stellungnahme eingeladen werden.
1 Die Gemeindeversammlung beschliesst über:
2 Reglemente und Konzessionsverträge gemäss Abs. 1 Bst. b bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
A. Abstandsvorschriften
1 Die im Gesetz geregelten Messweisen sind für den Erlass kommunaler Bauvorschriften verbindlich.
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2 Sieht das Baureglement der Gemeinde weitere Nutzungsmasse wie Firsthöhen usw. vor, sind für deren Messweise kantonal bereits bestimmte Vorgaben (Messpunkte usw.) zu verwenden.
1 Begründete Fälle im Sinne von § 52 Abs. 2 Bst. b PBG liegen namentlich vor, wenn
2 Das Volkswirtschaftsdepartement prüft alle Abweichungen von kantonalen Mindestvorschriften im Rahmen der Vorprüfung und hört die zuständigen kantonalen Amtsstellen oder Bezirke an.
3 Der Regierungsrat genehmigt die Abweichungen zusammen mit dem Zonenplan und den zugehörigen Vorschriften (§§ 25 und 28 PBG).
1 Bei über die Fassade vorspringenden Gebäudeteilen wird die Ausladung, die mehr als 1.50 m beträgt, zum Grenzabstand hinzugerechnet. 2 Für Vordächer zu Hauseingängen und Balkone, die mit Stützen auf den gewachsenen oder gestalteten Boden abgestützt werden, gilt § 59 Abs. 2 PBG.
1 Bei Seen umfasst die Wasserzone das vom Wasser bespülte Gebiet, gleichgültig ob es sich um öffentlichen oder privaten Strandboden handelt. Als Grenze der Wasserzone gilt die Vermarkung. Wo diese seewärts vom mittleren Wasserstand verläuft, gilt der mittlere Wasserstand als Grenze. Für den Sihlsee gilt die Kote 889.34 m über Meer und für den Wägitalersee die Kote 901.00 m über Meer als Grenze der Wasserzone (§ 66 PBG). 2 Ist gegenüber einem Gewässer weder im betreffenden Nutzungsplan noch durch anderweitige geeignete Massnahmen ein Gewässerraum festgelegt, kann, wenn besondere Verhältnisse es erfordern, für den Unterhalt ein angemessener Abstand vorgegeben werden.
1 Die Waldgrenzen werden gemäss den Bestimmungen der Waldgesetzgebung festgestellt. Das Verfahren erfolgt im Einzelfall auf Gesuch hin oder generell beim Erlass von Zonenplänen. 2 Die Waldgrenze verläuft 2 m außerhalb der im Waldfeststellungsverfahren vermessenen Stockgrenze. 3 In den Zonenplänen werden in der Regel die Stock- und Waldgrenze eingetragen. In den Zonenplänen kann zusätzlich eine Waldabstandslinie eingezeichnet werden.
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1 Die Baugesuchszentrale beurteilt an wöchentlichen Koordinationssitzungen zusammen mit den kantonalen Fachstellen, ob ein Gesuch grundsätzlich weiter behandelt werden kann oder der Ergänzung bedarf. 2 Ergänzende Unterlagen sind der Gemeinde einzureichen, die diese an die Baugesuchszentrale weiterleitet.
1 Die kantonalen Fachstellen beurteilen ein Bauvorhaben auf die Vereinbarkeit mit jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.
2 In der Stellungnahme an die Baugesuchszentrale ist festzuhalten, ob:
3 Die Fristen zur Stellungnahme sind gemäß den Vorgaben der Baugesuchszentrale einzuhalten.
4 Für Bereiche, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen, kann eine kantonale Fachstelle die Aufnahme einer Bestimmung in die kommunale Baubewilligung beantragen.
1 Die Gemeinde führt bei Einsprachen gegen Bauvorhaben innerhalb und ausserhalb der Bauzone den Schriftenwechsel und stellt die Einsprache und den weiteren Schriftenwechsel der Baugesuchszentrale umgehend zu. 2 Die Gemeinde und die Baugesuchszentrale beurteilen die Einsprachen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. 3 Das Amt für Raumentwicklung vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren. Es zieht nach Bedarf die kantonalen Fachinstanzen bei.
Die Zeit für die Ergänzung von Baugesuchsunterlagen und für Fristerstreckungen wird nicht an die Verfahrensdauer angerechnet.
1 Das Amt für Raumentwicklung verfasst gestützt auf die Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen die kantonale Baubewilligung. 2 Ergibt sich bei einem Bauvorhaben ein Widerspruch zwischen einzelnen Stellungnahmen, so entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement. 3 In der kantonalen Baubewilligung werden die angefallenen Gebühren und Auslagen der kantonalen Fachstellen gesamthaft festgelegt. Aufwendungen, die im Nachgang zur Erteilung der Baubewilligung erbracht werden, sind separat in Rechnung zu stellen. 4 Die Vorteilsabgaben nach der Strassengesetzgebung und der Ausgleich nach der Waldgesetzgebung können separat festgelegt werden.
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1 Technische Bewilligungen (§ 81 Abs. 4 PBG) sind ergänzende Konkretisierungen der Baubewilligung, welche Erschliessung, Lage, Dimension und Erscheinungsbild eines Bauvorhabens nicht verändern. 2 In der Baubewilligung ist festzustellen, welche technischen Bewilligungen für die Baufreigabe vorbehalten bleiben. 3 Die technischen Bewilligungen werden der Gemeinde durch die Baugesuchszentrale zur Eröffnung an die Gesuchsteller und zur Baufreigabe zugestellt.
B. Meldeverfahren 65
1 Der Gemeinde gemeldete, geringfügige Bauvorhaben sind umgehend der Baugesuchszentrale weiterzuleiten. 2 Ein einer nicht zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes, geringfügiges Bauvorhaben ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten mit dem Hinweis an den Gesuchsteller, dass dadurch die Widerspruchsfrist gemäss § 75a Abs. 3 PBG verlängert wird. 3 Im Widerspruch ist dem Gesuchsteller mitzuteilen, ob das Bauvorhaben materielle Bauvorschriften verletzt oder in welches andere Verfahren das Bauvorhaben verwiesen wird.
C. Anwendbares Verfahren 67
1 Die Bewilligungsbehörde erteilt die Bewilligung für Luft-Wasser-Wärmepumpen (LWP) innerhalb der Bauzone im:
2 Ausserhalb der Bauzone erteilt die Bewilligungsbehörde die Bewilligung im Meldeverfahren, wenn sich die LWP innerhalb einer umschlossenen Baute befindet. In den übrigen Fällen findet das ordentliche Baubewilligungsverfahren Anwendung.
D. Kantonale Zuständigkeiten 69
1 Die Baugesuchszentrale weist Baugesuche ausserhalb der Bauzonen zur raumplanerischen Beurteilung den zuständigen Ämtern gemäss Anhang dieser Verordnung zu. 2 Das Amt für Landwirtschaft ist für landwirtschaftliche Bauvorhaben und das Amt für Gewässer für Bauvorhaben in und an fließenden Gewässern zuständig. 3 Das Amt für Raumentwicklung ist zuständig für alle übrigen Bauvorhaben.
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1 Für die vorgängige Zustimmung zu Ausnahmen im Sinne von § 76 Abs. 3 PBG hat die Gemeinde der Baugesuchszentrale spätestens für die Koordinationssitzung einzureichen:
2 Über die Zustimmung wird mit der kantonalen Baubewilligung entschieden.
3 Zu Ausnahmen vom Waldabstand nimmt das Amt für Wald und Natur, zu jenen vom Gewässerabstand das Amt für Gewässer und zu den übrigen Ausnahmen das Amt für Raumentwicklung Stellung.
1 Das Amt für Gewässer ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Beseitigung von Ufervegetation an Gewässern. 2 Es ist überdies zuständig für die Beurteilung von Eingriffen in aquatische Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.73 3 Im Übrigen beurteilt das Amt für Wald und Natur Gesuche nach Art. 22 NHG.
E. Bauabnahme 74
1 Die Bauabnahme (§ 88 Abs. 1 PBG) hat innert sechs Monaten nach Bauvollendung stattzufinden. 2 Die Frist wird mit dem Bezug der Baute ausgelöst. 3 Die Gemeinden sind für eine koordinierte Bauabnahme besorgt. Sie geben das Protokoll der Schnurgerüstabnahme und der Abnahme nach Bauvollendung im elektronischen Dossier auf eBau frei.
1 Bestehende Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und Konzessionsverträge, die vor dem 26. April 1994 erlassen und vom Regierungsrat noch nicht genehmigt wurden, bleiben bis zu ihrer nachträglichen Genehmigung in Rechtskraft. 2 Sie sind spätestens innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) Regierungsratsbeschluss über die Errichtung einer kantonalen Baukontrolle vom 18. September 1972;78
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b) Verordnung zum Schutz der Seeufer im Kanton Schwyz vom 16. August 1978.⁷⁹
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.⁸¹ ² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2008
Die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängigen kantonalen Nutzungsplanverfahren werden von den neu zuständigen Departementen gemäss § 6 fortgeführt.
Anhang ⁸²
Aufteilung der Zuständigkeiten für die Stellungnahme zu Baugesuchen ausserhalb der Bauzonen gemäss § 46, insbesondere zwischen Amt für Landwirtschaft (AFL), Amt für Raumentwicklung (ARE) und Amt für Gewässer
| AFL | ARE | |
|---|---|---|
| Wohnhaus | ||
| – Landwirtschaftsbetrieb (inklusive Gemüse-, Garten-, Obst- oder Rebbau) mit Arbeitsaufkommen gemäss Art. 7 BGBB⁸³ | x | |
| – Landwirtschaftsbetrieb (inklusive Gemüse-, Garten-, Obst- oder Rebbau) mit tieferem Arbeitsaufkommen | x | |
| – Land verpachtet | x | |
| Stall | ||
| – Neubau, Anbau oder Umbau von Stallgebäuden (inklusive Kleintierställe) | x | |
| Zweckänderung | ||
| – Nichtlandwirtschaftliche Gebäude zu landwirtschaftlicher Nutzung (Wohnraum, Tierhaltung usw.) | x | |
| – Landwirtschaftliche Gebäude zu teilweise nicht-landwirtschaftlicher Nutzung (innere Aufstockung) | x | |
| – Landwirtschaftliche Gebäude zu vollständig nichtlandwirtschaftlicher Nutzung | x |
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Im Rahmen der Vorabklärung gilt es, durch gezielte Fragen (Landflächen, Tierhaltung, Beruf usw.) festzustellen, ob es sich um ein landwirtschaftliches oder nichtlandwirtschaftliches Bauvorhaben handelt. Der Gesuchsteller kann somit eindeutig der zuständigen Amtsstelle zugewiesen werden, damit eine effiziente Beratung erfolgen kann.
Amt für Gewässer
Alle technischen Eingriffe in fließende Gewässer (Gewässerverbauungen, Renaturieren von Bächen usw.); Anlagen in und an Bächen/Flüssen; Unterirdische Anlagen in Seen für Wasserentnahmen (Wärmepumpen); Anlagen zur Grundwasserentnahme.
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1 GS 19-253 mit Änderungen vom 3. Juli 2001 (mit USG-VV; GS 20-157), vom 7. Januar 2002 (mit VV Aufgaben und Gliederung der Departemente, GS 20-196), vom 23. September 2003 (GS 20-424, vom 21. Dezember 2004 (GS 20-625), vom 18. Juni 2008 (GS 22-19), vom 31. August 2010 (GS 22-113), vom 21. Dezember 2011 (GS 23-24), vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7i), vom 23. Juni 2020 (Wasserverordnung, GS 26-10a), vom 1. Juni 2021 (GS 26-49), vom 7. März 2023 (GS 27-2), vom 5. März 2024 (StraV, GS 27-29c) und vom 17. Juni 2025 (GS 27-68). 2 Erlasstitel in der Fassung vom 7. März 2023. 3 Ingress in der Fassung vom 18. Juni 2008. 4 SRSZ 400.100. 5 SR 700. 6 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 4 neu eingefügt am 7. März 2023. 7 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 8 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 9 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 10 Fassung vom 18. Juni 2008 (Überschrift sowie Abs. 2 und 3 neu); Abs. 3 in der Fassung vom 7. März 2023; Abs. 2 in der Fassung vom 5. März 2024. 11 Fassung vom 18. Juni 2008. 12 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 13 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 14 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 15 SR 700.1. 16 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 17 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 18 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 19 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 20 SRSZ 153.100. 21 Fassung vom 18. Juni 2008, Überschrift in der Fassung vom 17. Juni 2025. 22 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2025. 23 Neu eingefügt am 17. Juni 2025. 24 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 17. Juni 2025. 25 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2025. 26 Gliederungstitel neu eingefügt am 7. März 2023. 27 Neu eingefügt am 7. März 2023. 28 Neu eingefügt am 7. März 2023. 29 Neu eingefügt am 7. März 2023. 30 Neu eingefügt am 7. März 2023. 31 Neu eingefügt am 7. März 2023. 32 Neu eingefügt am 7. März 2023. 33 Neu eingefügt am 7. März 2023. 34 Neu eingefügt am 7. März 2023. 35 Neu eingefügt am 7. März 2023. 36 Neu eingefügt am 7. März 2023. 37 SRSZ 144.111. 38 Neu eingefügt am 7. März 2023. 39 Neu eingefügt am 7. März 2023. 40 Neu eingefügt am 7. März 2023. 41 Neu eingefügt am 7. März 2023. 42 Neu eingefügt am 7. März 2023. 43 SRSZ 153.111. 44 Neu eingefügt am 7. März 2023. 45 Neu eingefügt am 7. März 2023. 46 Neu eingefügt am 7. März 2023; Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2025. 47 Neu eingefügt am 7. März 2023. 48 Neu eingefügt am 7. März 2023. 49 Neu eingefügt am 7. März 2023. 50 Fassung vom 18. Juni 2008. 51 Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 18. Juni 2008.
SRSZ 1.2.2026
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52 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 17. Juni 2025. 53 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2025. 54 Abs. 3 in der Fassung vom 7. März 2023. 55 Neu eingefügt am 23. September 2003. 56 Neu eingefügt am 23. September 2003; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Juni 2025. 57 Fassung vom 18. Juni 2008. 58 Fassung vom 18. Juni 2008 (Abs. 3 neu); Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2025. 59 Fassung vom 18. Juni 2008. 60 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 17. Juni 2025. 61 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2025. 62 Fassung vom 18. Juni 2008. 63 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2025. 64 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2025. 65 Neu eingefügt am 18. Juni 2008. 66 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2025. 67 Neu eingefügt am 1. Juni 2021. 68 Neu eingefügt am 1. Juni 2021. 69 Fassung vom 1. Juni 2021. 70 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 71 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 7. März 2023. 72 Fassung vom 23. Juni 2020. 73 SR 451. 74 Fassung vom 1. Juni 2021. 75 Neu eingefügt am 31. August 2010; Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2025. 76 Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 47 wird zu § 49). 77 Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 48 wird zu § 50). 78 GS 16-161. 79 GS 17-72, 788, 18-124, 256. 80 Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 49 wird zu § 51). 81 Änderungen vom 3. Juli 2001 sind am 1. Juli 2001 (Abl 2001 1197), vom 7. Januar 2002 am 1. Januar 2002 (Abl 2002 54), vom 23. September 2003 am 3. Oktober 2003 (Abl 2003 1538), vom 21. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2194, vom 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323), vom 31. August 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2034), vom 21. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2739), vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478), vom 23. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1606), vom 1. Juni 2021 am 1. Juli 2021 (Abl 2021 1586), vom 7. März 2023 am 1. April 2023 (Abl 2023 599), vom 5. März 2024 am 1. April 2024 (Abl 2024 680) und vom 17. Juni 2025 am 1. Juli 2025 (Abl 2025 1591) in Kraft getreten. 82 Fassung vom 3. Juni 2020. 83 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11.