Das Amt für Verbraucherschutz ist für den Vollzug der Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion zuständig.
Art. 2 Vollzugs- und Strafmassnahmen
Die Vollzugs- und Strafmassnahmen richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 28 ff. und Art. 47 ff. des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 9. Oktober 1992.
Das Amt für Verbraucherschutz kann in besonderen Fällen dem Landwirtschaftsamt Verwaltungs- und Strafmassnahmen nach den Bestimmungen von Art. 169 ff. und Art. 175 ff. LwG beantragen.
Art. 3 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu publizieren und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Sie tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
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