Die Betreibungsbeamten sind verpflichtet, auf Weisung des Registerführers für Viehverschreibungen (Handelsregisterführer) an Ort und Stelle sich über das Vorhandensein und die Merkmale der verpfändeten Tiere zu vergewissern und dem Registerführer Bericht zu erstatten.
Art. 2
Die Betreibungsbeamten beziehen hiefür eine Gebühr von 2 Franken pro Stück, welche der Registerführer mit den andern Gebühren demjenigen zu verrechnen hat, der die Viehverschreibung verlangt hat.
Art. 3
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist dem Amtsblatt beizulegen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
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