Der Staatsrat bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Anwendung des Bundesgesetzes über das Messwesen und seiner Verordnungen.
Art. 2 Dienstverhältnis und Vereidigung
Das Dienstverhältnis der Eichmeister ist dem Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis unterstellt.
Die Eichmeister werden durch den Staatsrat vereidigt.
Art. 3 Reisekosten
Der Staatsrat setzt einen Tarif fest, welcher die Beteiligung der Gebührenpflichtigen an den Reisekosten der Eichmeister bestimmt.
Art. 4 Verfahren
Jeder Entscheid der kantonalen Behörde unterliegt der Einsprache.
Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat.
Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 5 Strafbestimmungen
Wer gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen jene der Bundesgesetzgebung über das Messwesen verstösst, kann mit einer Busse von 100 Franken bis zu 20'000 Franken bestraft werden.
Strafbehörde ist die kantonale Behörde. Sie kann von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig werden.
Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 6 Anwendungs- und Übergangsbestimmungen
Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes.
Er erlässt zudem alle notwendigen Übergangsbestimmungen, insbesondere jene betreffend die Übernahme der Ausstattung und der bestehenden Einrichtungen.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtsverfahren sind nach neuem Recht zu beurteilen.
Art. 7 Schlussbestimmungen
Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vorliegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.
Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.