Beschluss betreffend die obligatorische Aufnahme in die Krankenversicherung gewisser Kategorien von Ausländern

832.106DecreeMar 2, 1994

Vom 02.03.1994 (Stand 02.03.1994)

Art. 1

  1. Die Asylbewerber und die Ausländer mit provisorischem Aufenthalt in unserem Kanton sind für Arzt- und Apothekerkosten bei einer Krankenkasse obligatorisch zu versichern.

Art. 2

  1. Die Dienststelle für Sozialwesen ist ermächtigt, im Einverständnis mit dem Bundesamt für Flüchtlingswesen, eine kollektive Krankenversicherung für die Aufnahme der Asylbewerber sowie der Personen, die sich provisorisch im Kanton aufhalten, abzuschliessen.

Art. 3

  1. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt sofort in Kraft.