Der Gemeinderichter wird als zuständige Behörde bezeichnet, um über die Entschädigungsansprüche zu erkennen:
für den Schaden aus Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht wird, notwendig sind (Art. 15 des BG über die Enteignung);
für den Schaden, der entsteht bei Vornahme von Änderungen und Reparaturen, die im Verlaufe des Betriebes auf elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen ausgeführt werden (Art. 48 Abs. 2 des BG betreffend die elektrischen Anlagen).
Art. 2
Das Verfahren ist durch die Verordnung des Bundesgerichtes vom 22. Mai 1931 geregelt.
Art. 3
Der Instruktionsrichter entscheidet endgültig über die Nichtigkeitsklagen in den in Artikel 12 der vorerwähnten Verordnung aufgezählten Fällen.
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