Mit der Notariatsprüfung hat sich der Kandidat oder die Kandidatin darüber auszuweisen, dass er oder sie fachlich fähig ist, den Beruf eines Notars oder einer Notarin im Kanton Uri auszuüben.
Der Kandidat oder die Kandidatin wird erst zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn seine oder ihre schriftlichen Arbeiten einen Notendurchschnitt von mindestens 4.0 aufweisen. Die Bewertung richtet sich nach Artikel 12.
Der Kandidat oder die Kandidatin wird in zwei Prüfungen in den Rechtsgebieten nach Artikel 10 geprüft.
Die mündlichen Prüfungen dauern je 30 Minuten.
Die Zuordnung der Rechtsgebiete zu den einzelnen Prüfungen wird dem Kandidaten oder der Kandidatin mit der Zulassung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Die Leistungen in den einzelnen Prüfungen sind mit den Noten 6 bis 1 zu bewerten. Es bedeuten 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = völlig ungenügend. Abstufungen sind möglich.
Die einzelnen Noten werden durch die Prüfungskommission festgesetzt.
Die Schlussnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen.
Erreicht ein Kandidat oder eine Kandidatin mindestens die Schlussnote 4.0, hat er oder sie die Prüfung bestanden.
Art. ikel 14 Nichtbestehen und Wiederholung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 14}
Wird ein Kandidat oder eine Kandidatin nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, gilt die Notariatsprüfung für dieses Mal als nicht bestanden.
Gleiches gilt, wenn die begonnene Prüfung ohne zwingende Gründe abgebrochen wird.
Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin die Prüfung nicht, ist die ganze Prüfung zu wiederholen. Die Prüfungsbehörde kann bestimmen, wann und unter welchen Bedingungen der Kandidat oder die Kandidatin zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wird.
Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.
Wer ein Prüfungsergebnis verfälscht, namentlich durch Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Notariatsprüfung nicht bestanden und wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.
Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung bestanden, beantragt die Prüfungsbehörde dem Regierungsrat, das kantonale Notariatspatent zu erteilen.
7 Prüfungsgebühr
Art. ikel 17 Höhe und Erhebung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2315--ikel 17}
Die Prüfungsgebühr beträgt 500 Franken. Die Gebühr wird vorschussweise erhoben. Die Nichtbezahlung gilt als Nichtantreten der schriftlichen Prüfung.
Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, verfällt ein Betrag von 150 Franken als Anteil an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, wird die hälftige Gebühr zurückerstattet.