Art. ikel 1 Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9213--ikel 1}
Zur Durchführung von straflosen Schwangerschaftsabbrüchen im Kanton Uri sind ermächtigt:
das Kantonsspital Uri, Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe
Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton Uri zur Berufsausübung zugelassen sind und den eidgenössischen Weiterbildungstitel «Gynäkologie und Geburtshilfe» besitzen
Soweit die Kantone zuständig sind, obliegt der Vollzug der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) über den straflosen Schwangerschaftsabbruch der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion. Sie kann entsprechende Weisungen erlassen.
Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion hat insbesondere:
ein Formular für das schriftliche Gesuch nach Artikel 119 Absatz 2 und Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a StGB (SR 311.0) zur Verfügung zu stellen
den Leitfaden nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b StGB (SR 311.0) zu erarbeiten und den nach Artikel 1 ermächtigten Anstalten und Personen zur Verfügung zu stellen
die für Jugendliche spezialisierten Beratungsstellen nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe c StGB (SR 311.0) zu bezeichnen
Jeder Schwangerschaftsabbruch ist nach Artikel 119 Absatz 5 StGB (SR 311.0) der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion zu melden. Diese stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung.