Regierungsratsbeschluss betreffend die Leistung von Teilzahlungen an die Beiträge der Gemeinden für die AHV/IV und EL

831.19DecreeDec 23, 1971

Vom 23.12.1971 (Stand 23.12.1971)

Art. 1

  1. Die Munizipalgemeinden werden verpflichtet, an ihre Beiträge zur Finanzierung der AHV- und IV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen vierteljährliche Teilzahlungen, die sich nach der Höhe der Vorjahres-Belastung richten, zu leisten. Die 4. Zahlung enthält die Schlussabrechnung.

Art. 2

  1. Die Rechnungsstellung an die Gemeinden erfolgt je auf Quartalsende durch die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau. Die Zahlungsfrist ab Datum der Rechnungsstellung beträgt 30 Tage.

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