Regierungsratsbeschluss betreffend Festlegung eines Einzugsgebietes nach Art. 18 TVA und § 10 AbfallG für die Kehrichtverbrennungsanlage Weinfelden

814.042DecreeOct 1, 1996

Vom 26.03.1996 (Stand 01.10.1996)

Art. 1

  1. Für die Kehrichtverbrennungsanlage Weinfelden wird mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 ein Einzugsgebiet im Sinne von Art. 18 TVA und § 10 Abfallgesetz festgelegt.

Art. 2

  1. Das Einzugsgebiet gilt für Siedlungsabfälle sowie siedlungsabfallähnliche Abfälle. Es umfasst das ganze Kantonsgebiet mit Ausnahme der folgenden Gemeinden:
  2. Aadorf, Aawangen, Bettwiesen, Bichelsee, Braunau, Busswil, Eschlikon, Ettenhausen, Fischingen, Guntershausen, Horben, Horn, Münchwilen, Rickenbach, Sirnach, Tägerschen, Tobel, Wallenwil, Wängi, Wiezikon, Wilen, Wittenwil, Wuppenau, sowie den Gemeindeteil «Wilen» der Gemeinde Neunforn.

Art. 3

  1. Das Departement für Bau und Umwelt wird ermächtigt, weitere Abfallkategorien, insbesondere Altholz, in das Einzugsgebiet einzubeziehen, sofern eine ebenbürtige, umweltgerechte Entsorgung nicht gesichert ist.

Art. 4

  1. Dieser Beschluss ist samt den erforderlichen Erläuterungen im Amtsblatt und in der Tagespresse öffentlich bekanntzumachen.

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