Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Thurgau, soweit sie der römisch-katholischen Kirche angehören.
Art. 2 Prüfung der Zuständigkeit
Nach Kenntnisnahme der Errichtung einer kirchlichen Stiftung prüft der Kirchenrat, ob diese seiner Aufsicht untersteht. Er nimmt mit der kantonalen Stiftungsaufsicht Rücksprache.
Art. 3 Unterstellungsbeschluss
Ist die Stiftung der Aufsicht des Kirchenrates zu unterstellen, so erlässt er eine entsprechende Verfügung. Sie ist der kantonalen Stiftungsaufsicht mitzuteilen.
Art. 4 Register
Das Aktuariat des Kirchenrates führt ein Register über alle Stiftungen. Dieses enthält folgende Angaben:
Name;
Sitz;
Zustelladresse;
Stiftungszweck;
Name des Stifters;
Gründungsdatum;
Änderung der Stiftungsurkunde;
Stiftungsrat;
Zeichnungsberechtigung;
Stiftungskapital per Ende Jahr.
Art. 5 Prüfung der Jahresrechnung
Die Stiftungsrechnungen sind vom Stiftungsrat jährlich unaufgefordert dem Revisor des Kirchenrates für die Kirchgemeinde- und Stiftungsrechnungen zur Prüfung vorzulegen.
Art. 6 Vermögensverwaltung
Die Stiftungsorgane haben das Vermögen nach den Grundsätzen einer sicheren Anlage zu verwalten.
Art. 7 Stiftungen in Verwaltung des Kirchenrates
Stiftungen in der Verwaltung des Kirchenrates werden vom Pfleger des Kirchenrates betreut. Die Rechnungsprüfung besorgt der Revisor der kirchenrätlichen Rechnung.
Art. 8 Rechtsmittel
Revisionsentscheide sowie Entscheide des kirchenrätlichen Aktuariats können innert 14 Tagen an den Kirchenrat weitergezogen werden.
Die Bestimmungen von §§ 48 ff. KOG sind singemäss anwendbar.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Thurgau in Kraft.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.