Beschluss der Regierungs-Kommission betreffend die Bestimmung von Farbe, Wappen und Siegel des Kantons

111DecreeJan 1, 1979

Vom 13.04.1803 (Stand 01.01.1979)

Art. 1

  1. Die Farben des Kantons sind Weiss und Grün.

Art. 2

  1. Das Wappen ist schräg geteilt von Weiss und Grün mit je einem schreitenden gelben Löwen. Die Fahne enthält das Wappenbild; die Flagge ist grünweiss gespalten.

Art. 3

  1. Das Siegel des Kantons enthält das in § 2 beschriebene Wappen.

Art. 4

  1. Die Stempel der kantonalen Behörden und Ämter enthalten deren offizielle Bezeichnung und das in § 2 beschriebene Wappen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.