Diese Verordnung regelt die Honorare und Entschädigungen für Tätigkeiten nach der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV).
2. Honorare und Entschädigungen
2.1. Amtstierärzte oder Amtstierärztinnen
Art. 2 …
2.2. Tierärzte oder Tierärztinnen
Art. 3 Untersuchungen, Impfungen, Proben
Für Seuchenuntersuchungen, Impfungen und Probeentnahmen kommen die Ansätze gemäss §§ 4 bis 6 zur Anwendung.
Das Markieren der Tiere, die Berichterstattung, die Untersuchungsanträge sowie Verpacken und Einsenden der Proben ist in den Entschädigungen inbegriffen.
Art. 4 Tuberkulose
Die Entschädigung für einzelne Bestandesuntersuchungen (2 Besuche) beträgt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle:
Grundentschädigung je Bestand
Tuberkulinisierung je Tier
Die Entschädigung für kollektive Bestandesuntersuchungen (2 Besuche) beträgt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle:
Grundentschädigung je Bestand
Tuberkulinisierung je Tier
Art. 5 Diverse Seuchen
Die Entschädigung für die folgenden Verrichtungen beträgt inbegriffen Wegentschädigung:
Grundentschädigung je Bestand
Entnahme von Blutproben:
für das erste Tier
für jedes weitere Tier
c) Entnahme von Einzelmilchproben:
für das erste Tier
für jedes weitere Tier
d) Entnahme von Sammelmilchproben
e) Entnahme von Kannenmilchproben
f) Entnahme von Kotproben:
für das erste Tier
für jedes weitere Tier
g) Entnahme von Nachgeburtproben
h) Impfungen:
für das erste Tier
für jedes weitere Tier
i) Versand von tollwut- oder BSE-verdächtigen Tierteilen zur Laboruntersuchung: je Tier
Art. 6 Spezielle Aufträge
Die Entschädigung für spezielle Aufträge beträgt je Stunde 140 Franken.
An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie werktags zwischen 20.00-07.00 Uhr wird ein Zuschlag von 50% gewährt.
Art. 7 Porti
Für den Versand von Material und Berichten können die effektiven Kosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 8 Sektionsberichte
Die Entschädigung für Sektionsberichte auf vorgedrucktem Formular beträgt 25 Franken.
Die Entschädigung für die Sektion selber erfolgt nach Zeitaufwand.
Art. 9 Spezialzeugnisse
Die Entschädigung für Spezialzeugnisse beträgt:
nicht vorgedruckt
auf vorgedrucktem Formular
Art. 10 Kurse, Sitzungen
Für die vom kantonalen Veterinärdienst angeordneten Kurse, Sitzungen und ähnlichen Verrichtungen beträgt die Entschädigung:
für den ganzen Tag
für den halben Tag
2.3. Viehinspektoren oder Viehinspektorinnen
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
2.4. Bieneninspektoren oder Bieneninspektorinnen
Art. 15 Jahresentschädigungen
Die Jahresentschädigung beträgt für:
den kantonalen Bieneninspektor bzw. die kantonale Bieneninspektorin
die Bezirksinspektoren bzw. Bezirksinspektorinnen
Art. 16 Abklärungen und Bekämpfungsmassnahmen
Für Abklärungen und die Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten beträgt die Entschädigung je Stunde 30 Franken.
Art. 17 Kurse, Sitzungen
Für die vom kantonalen Veterinärdienst angeordneten Kurse, Sitzungen und ähnlichen Verrichtungen beträgt die Entschädigung:
für den ganzen Tag
für den halben Tag
2.5. Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei
Art. 18 Aufträge des kantonalen Veterinärdienstes
Für Aufträge des kantonalen Veterinärdienstes beträgt die Entschädigung je Stunde 25-35 Franken.
Art. 19 MIBD
Die Entschädigung für Probenehmer oder Probenehmerinnen des milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes (MIBD) beträgt je Probe 4 Franken.
Art. 20 Tollwutimpfung
Die Entschädigung des Personals für die Tollwutimpfung der Füchse beträgt:
für den ganzen Tag
für den halben Tag
Die Reise- und Verpflegungsspesen können separat berechnet werden.
2.6. Schätzungsexperten oder Schätzungsexpertinnen
Art. 21 Aussendienst
Für die Verrichtungen im Aussendienst beträgt die Entschädigung:
für den ganzen Tag
für den halben Tag
Art. 22 Schätzungen
Für Schätzungen aufgrund von Abstammungspapieren beträgt die Entschädigung je Schätzung 40 Franken.
2.7. Reiseentschädigung
Art. 23 Reiseentschädigung
Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979.
3. Inkrafttreten
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Landwirtschaftsgesetz und der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
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