Als zuständige Behörde im Sinne der bundesrätlichen Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976 werden bezeichnet:
das Amt für Wirtschaft und Arbeit in bezug auf industrielle Betriebe und sonstige Arbeitsstätten, die seiner allgemeinen Aufsicht unterstehen;
das Sanitäts-Departement in den übrigen Belangen, namentlich in bezug auf Ärzte, Spitäler, Schulen, Forschungsanstalten sowie Schuhhandlungen mit Schuhdurchleuchtungsapparaten.
Art. 2 Genehmigung durch den Kantonsrat
Die Kompetenzdelegation an das Sanitäts-Departement in § 1 dieser Verordnung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 3 Aufhebung alten Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den Strahlenschutz vom 26. Oktober 1965 aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegation durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
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