Unterschutzstellung der erratischen Blöcke

435.145LawDec 16, 1971

Vom 14.12.1971 (Stand 16.12.1971)

Art. 1

  1. Alle auf dem Gebiet des Kantons Solothurn über und unter der Oberfläche liegenden erratischen Blöcke (Findlinge) werden dem Naturschutz unterstellt.

Art. 2

  1. Besonders in Erscheinung tretende oder seltene Gesteinsarten werden mit einem Hinweis auf den Standort und den Eigentümer in das Inventar der geschützten Objekte aufgenommen.

Art. 3

  1. Diese Blöcke bleiben im Eigentum des Grundbesitzers. Sie sollen am Fundort oder auf dem gleichen Grundstück deponiert bleiben. Sie dürfen nicht vernichtet werden.

Art. 4

  1. Neue Funde bei Ausgrabungen sind dem Amt für Natur- und Heimatschutz zu melden, damit ihre Gesteinsart von einem Fachmann bestimmt und über den neuen Standort verhandelt werden kann. Ausgehobene Blöcke können in die Gartengestaltung einbezogen werden.

Art. 5

  1. Dieser Beschluss ist im Wortlaut im Amtsblatt zu veröffentlichen. Er tritt mit diesem Datum in Kraft.

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