(Ruhetagsgesetz)
Vom 05.12.1977 (Stand 01.01.2007)
1 Die öffentlichen Ruhetage
Art. 1 Öffentliche Ruhetage
Öffentliche Ruhetage sind:
die Sonntage
die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag
Der Regierungsrat bezeichnet die im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964 den Sonntagen gleichgestellten Ruhetage.
Art. 2 Hohe Feiertage
Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag sind hohe Feiertage.
Art. 3 Öffentliche Ruhe
An öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen, welche durch Lärm oder auf andere Weise die dem jeweiligen öffentlichen Ruhetag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören, untersagt.
An hohen Feiertagen sind ausserdem verboten:
Schiessübungen sowie Sportveranstaltungen jeder Art
öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht religiöser Art
Variétévorstellungen
Art. 4 Ausnahmen
An öffentlichen Ruhetagen sind erlaubt:
die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrichtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist
Hilfeleistungen und Arbeiten bei Naturereignissen, Bränden, Unfällen und ähnlichen Vorkommnissen
landwirtschaftliche Arbeiten, die für die Tierhaltung erforderlich oder von der Witterung abhängig sind
unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten
der Betrieb der öffentlichen Dienste
Das Volkswirtschaftsdepartement kann im Einverständnis mit der zuständigen Gemeindebehörde in besonderen Fällen weitergehende Ausnahmen gestatten.
Art. 5 Vorbehalt weiterer Vorschriften
Weitere gesetzliche Bestimmungen über die Sonntagsruhe, insbesondere in der Gesetzgebung über das Gastwirtschaftsgewerbe, die Jagd und die Fischerei, bleiben vorbehalten.
2 Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels
Art. 6 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Verkaufsgeschäfte des Detailhandels. Apotheken können zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes ausserhalb der ordentlichen Ladenöffnungszeiten offengehalten werden.
Art. 7 Offenhalten an Werktagen
Die Verkaufsgeschäfte dürfen an Werktagen im Sommer von 5 Uhr bis 22 Uhr und im Winter von 6 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein.
Am Abend vor einem öffentlichen Ruhetag sind die Verkaufsgeschäfte um 18 Uhr zu schliessen.
Art. 8 Offenhalten an öffentlichen Ruhetagen
An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.
Das Verbot des Offenhaltens an öffentlichen Ruhetagen gilt nicht für Betriebsarten, für welche nach dem Bundesrecht Sonntagsarbeit zulässig ist.
Art. 9–10 …
Art. 11 Befugnisse der Gemeinden
Der zuständigen Gemeindebehörde bleibt es freigestellt:
den Ladenschluss an Abenden vor öffentlichen Ruhetagen, ausgenommen an Abenden vor einem hohen Feiertag, um höchstens zwei Stunden hinauszuschieben
jährlich voraussetzungslos zwei Sonntagsverkäufe zu bewilligen (ausgenommen an hohen Feiertagen)
im Rahmen des eidgenössischen Arbeitsgesetzes weitere Ausnahmen, namentlich Sonntagsverkäufe bei nachgewiesenem dringenden Bedürfnis, zu bewilligen
3 Vollzugs-, Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Vollzug
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement. Die unmittelbare Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ist den Gemeinden übertragen.
Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von Vollzugsbestimmungen.
Art. 13 Strafbestimmungen
Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bestraft. In besonders leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Der Gemeinderat ahndet Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen innerhalb seiner Kompetenz; schwere Fälle überweist er der zuständigen kantonalen Behörde. Diese entscheidet endgültig, ob ein schwerer Fall vorliegt.
Art. 14 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Das Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) vom 28. Januar 1920 wird aufgehoben.
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