Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen sowie über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

823.201LawJan 1, 2008

Vom 13.04.2004 (Stand 01.01.2008)

1 Zuständigkeiten

Art. 1 Kantonales Arbeitsamt

  1. Der Vollzug obliegt dem kantonalen Arbeitsamt, soweit nachfolgend oder in der übrigen kantonalen Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist. Es ist insbesondere die zuständige Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und Art. 13 Abs. 1 BGSA sowie das kantonale Kontrollorgan im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BGSA.

Art. 2 Departement

  1. Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über Streitigkeiten nach Art. 360b Abs. 5 des Obligationenrechts.

2 Behörden, Organisationen und Kontrollorgane *

Art. 3 Tripartite Kommission

  1. Wahl, Zusammensetzung und Organisation der tripartiten Kommission richten sich nach den §§ 6 und 8 der Arbeitsvermittlungsverordnung.

Art. 4 Aufgaben und Reglemente

  1. Die tripartite Kommission nimmt die Umsetzung der ihr von der Bundesgesetzgebung auferlegten Aufgaben wahr. Die tripartite Kommission nach Art. 360b OR und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das kantonale Arbeitsamt auch über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind.
  2. Das kantonale Arbeitsamt und die tripartite Kommission tauschen die für den Vollzug des BGSA notwendigen Informationen und Unterlagen aus.
  3. Die tripartite Kommission hat bei der Definition der zu kontrollierenden Branchen beratende Funktion.
  4. Die Behörden und Organisationen nach Art. 11 Abs. 1 BGSA melden dem kantonalen Arbeitsamt die erhobenen Gebühren und Bussenverfügungen.
  5. Die Verantwortung für den Inhalt übermittelter Daten sowie die Einhaltung des damit verbundenen Datenschutzes und der Schweigepflicht liegt bei den ursprünglichen Datenlieferanten.
  6. Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt Reglemente, welche insbesondere die Arbeitsweise des Kontrollorgans nach Art. 4 Abs. 1 BGSA und der tripartiten Kommission regeln sowie die Modalitäten der Entschädigungen nach Art. 9 EntsV bestimmen.

3 Rechtsschutz

Art. 5 Rechtsschutz

  1. Gegen Entscheide des kantonalen Arbeitsamtes kann innert 20 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

4 Änderung bisherigen Rechts

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

5 Schlussbestimmungen

Art. 7 In-Kraft-Treten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
  2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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