Gesetz über die Verwendung eines Anteils aus dem Verkauf der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Gemeinden

621.200LawAug 1, 2006

Vom 03.04.2006 (Stand 01.08.2006)

Art. 1 Beitrag an die Gemeinden

  1. Der Kanton richtet den Gemeinden Fr. 20'000'000.00 aus seinem Anteil aus dem Verkauf der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank aus.

Art. 2 Verteilschlüssel

  1. Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt zu fünf Achtel aufgrund der Einwohnerzahl am 31. Dezember 2005 gemäss der Bevölkerungsstatistik der Staatskanzlei.
  2. Drei Achtel werden nach folgender Verteilzahl aufgeteilt: 1000 / durchschnittliche Steuerkraft pro Einwohner x Einwohnerzahl in den Jahren 2002 bis 2004.
  3. Die Auszahlung erfolgt einen Monat nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

Art. 3 Beitrag zur Strukturreform

  1. Zur Förderung der Anpassung der Gemeindestrukturen, der Gemeindezusammenarbeit und für Härtefälle legt der Kanton Fr. 15'000'000.00 in den Finanzausgleichsfonds ein.

Art. 4 Änderung geltenden Rechts

Art. 5 In-Kraft-Treten

  1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
  2. Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten.
  3. Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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