Zusatzvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl über die Organisation des Bistums Basel (Übersetzung des französischen Originaltextes)

132.321AgreementJul 19, 1978

Vom 02.05.1978 (Stand 19.07.1978)

Art. 1

  1. Die katholische Bevölkerung der Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen wird in das Bistum Basel eingegliedert, desgleichen die katholische Bevölkerung des ganzen Kantons Basel-Landschaft.

Art. 2

1

  1. Für die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Schaffhausen wird je ein nichtresidierender Domherr ernannt
  2. Die Ernennung des nichtresidierenden Domherrn in das Domkapitel geschieht nach dem in Art. 12 der Übereinkunft vom 26. März 1828 für den Kanton Bern vorgesehenen Verfahren. Alle diese für den Kanton Bern geltenden Verfahrensvorschriften sind auch auf die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Schaffhausen anwendbar

Art. 3

1

  1. Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Schaffhausen kommen in den Genuss aller in der Übereinkunft vom 26. März 1828 den andern vertragsschliessenden Kantone gewährten Rechte und Vorteile. Sie erfüllen alle für die anderen Kantone festgelegten Pflichten und Verbindlichkeiten
  2. Jeder nichtunterzeichnende Kanton, welcher im Gebiet der kirchlichen Umschreibung des Bistums Basel gelegen ist, kann der durch diese Zusatzvereinbarung geänderten Übereinkunft vom 26. März 1828 beitreten

Art. 4

  1. Der vom Bischof des Bistums nach dem Wortlaut von Art. 14 der Übereinkunft vom 26. März 1828 zu leistende Eid wird durch die folgende feierliche Erklärung ersetzt:
  2. «Vor den Vertretern der Kantone, die das Bistum Basel bilden, verspreche ich, wie es einem Bischof geziemt, dass ich der Schweizerischen Eidgenossenschaft und diesen Kantonen die Treue halten werde. Ich verspreche, alles in meiner Macht Stehende zu tun, um in meiner Diözese das gute Einvernehmen zwischen der Römisch-katholischen Kirche und dem Staat sowie den religiösen Frieden und das Wohl des Schweizervolkes zu fördern.»

Art. 5

  1. Diese Zusatzvereinbarung bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden. Sie tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Zu Urkund dessen haben die genannten Bevollmächtigten die Zusatzvereinbarung unterschrieben.
  3. Geschehen zu Bern am 2. Mai 1978 in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.

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