Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Luzern über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

853.157LawMay 19, 1992

Vom 19.05.1992 (Stand 19.05.1992)

Art. 1

  1. Die vom Kanton Luzern ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.

Art. 2

  1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Luzern zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.

Art. 3

  1. Die Jagdbehörde des Kantons Luzern ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über den Ablauf der Prüfungen zu erkundigen.

Art. 4

  1. Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.

Art. 5

  1. Diese Gegenrechtserklärung wird ab 19. Mai 1992 angewendet.

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