Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Zug

736.57LawFeb 1, 1995

Vom 21.12.1994 (Stand 01.02.1995)

Art. Ziff. 1 {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--736.57--Ziff. 1}

  1. Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten, die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton Zug gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton St.Gallen, solange der Kanton Zug Gegenrecht hält. Sollte der Kanton St.Gallen diese Praxis ändern wollen, wird er dies dem Kanton Zug sechs Monate im voraus schriftlich anzeigen.
  2. Diese Regelung gilt ab 1. Februar 1995. Der Kanton Zug hat am 25. November 1994 eine entsprechende Erklärung abgegeben.

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