Regierungsratsbeschluss über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse

371.151DecreeJan 1, 1992

Vom 15.10.1991 (Stand 01.01.1992)

Art. 1

  1. Die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber entrichten der Kasse jährlich einen Beitrag von 1,8 Prozent der nach den Vorschriften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtigen Lohnsumme.

Art. 2

  1. Der Regierungsratsbeschluss über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse vom 8. September 1987 wird aufgehoben.

Art. 3

  1. Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1992 angewendet.

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