Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage

830.115RegulationJun 1, 2007

Vom 23.03.2007 (Stand 01.06.2007)

Art. 1 Vermögen

  1. Das Fondsvermögen beträgt zur Zeit Fr. 421 312.21 (Stand per 31. Dezember 2006). Das Vermögen wird durch Zuwendungen Dritter und den Zinsertrag geäufnet.

Art. 2 Zweck

  1. Aus dem Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage können Beiträge für im Kanton Obwalden wohnhafte Patienten und Patientinnen des Kantonsspitals Obwalden (inkl. Psychiatrie OW/NW) gesprochen werden, denen aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles ungedeckte Kosten entstehen, die nicht oder nur sehr schwer aus eigenen Mitteln beschafft werden können. Solche Beiträge können zusätzlich zur wirtschaftlichen Sozialhilfe gezahlt werden.

Art. 3 Verwendung

  1. Die Beiträge können für Auslagen wie
    1. Kostenbeteiligung für Haushalthilfen und/oder Kinderbetreuung,
    2. ungedeckte Krankheitskosten (Arztkosten, Spitalselbstbehalte, Krankentransporte usw.),
    3. ausstehende Prämien bei Leistungsaufschub der Versicherer,
    4. Fahrkosten vom Wohnort in Tagesklinik/Spital, Kosten für Mittagessen,
    5. Beiträge an Kuraufenthalte, Ferienbetten,
    6. dringend notwendige kleinere Anschaffungen und Auslagen für den täglichen Bedarf (z.B. Kleider, Telefon usw.),

Art. 4 Kompetenzen

  1. Der Sozialdienst (Akutspital und Psychiatrie) kann in eigener Kompetenz Soforthilfen an ungedeckte Kosten von maximal Fr. 500.– pro Gesuch/Person/Jahr auszahlen. Die auszuzahlenden Gelder müssen von den Geldempfängern belegt und quittiert werden.
  2. Der Sozialdienst ist gegenüber der Geschäftsleitung quartalsweise rechenschaftspflichtig.
  3. Für höhere Beiträge ist ein schriftliches Gesuch an den Spitaldirektor/die Spitaldirektorin zu stellen. Der Spitaldirektor/die Spitaldirektorin kann in eigener Kompetenz begründete Gesuche bis Fr. 5 000.– pro Person/Jahr bewilligen.
  4. Gesuche für Beiträge über Fr. 5 000.– pro Person/Jahr entscheidet auf Antrag des Spitaldirektors/der Spitaldirektorin die Aufsichtskommission.
  5. Mit dem Jahresabschluss ist der Aufsichtskommission über alle Auszahlungen Bericht zu erstatten.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das bisherige Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage vom 15. März 1999 aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

  1. Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2007 in Kraft.

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