Gesetz über die Besoldung der kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten (Bestimmungen über den Beitrag an das Kapuzinerkloster und die Landeswallfahrten)

191.12LawApr 26, 1970

Vom 25.04.1965 (Stand 26.04.1970)

1-3 …

Art. 1-21

4 Kirchenwesen

Art. 22 Kirchenwesen

  1. An das Kapuzinerkloster Stans wird ein jährlicher Beitrag im Sinne der Erwägungen des Landsgemeindebeschlusses vom 28. April 1907 ausgerichtet; der Landrat wird ermächtigt, die Höhe dieses Jahresbeitrages festzusetzen.
  2. Die Vergütungen für die offiziellen Abgeordneten an den jährlichen Landeswallfahrten bestimmt der Regierungsrat.

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