Die durch Erdbeben an Gebäuden verursachten Schäden werden nach Massgabe der Statuten des Schweizerischen Pools für Erdbebenversicherung in die Versicherungsdeckung einbezogen.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
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