Verordnung über die Steuerstatistik

28gOrdinanceApr 1, 2009

Vom 03.03.2009 (Stand 01.04.2009)

Art. 1 Zweck und Bezeichnung der Erhebung

  1. Der Kanton Luzern führt eine Steuerstatistik. Diese gibt Auskunft über
    1. Stand und Entwicklung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen,
    2. Stand und Entwicklung der Gewinne und des Kapitals der juristischen Personen,
    3. den Umfang und die Struktur des Steueraufkommens.

Art. 2 Erhebungsgegenstand

  1. Die Erhebung für die Steuerstatistik erfasst die im Kanton Luzern per 31. Dezember unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen.
  2. Die Grundlage für die Steuerstatistik bilden die Veranlagungen und das Steuerregister.
  3. Zu den natürlichen Personen werden folgende Merkmale erhoben:
    1. als Erhebungsmerkmale: Veranlagungsgemeinde, Wohnsitzgemeinde, Alter, Geschlecht, Zivilstand, Faktoren und Positionen der Steuererklärung, massgebende Steuertarifart,
    2. als Identifikator: Registernummer, AHV-Versichertennummer.
  4. Zu den juristischen Personen werden folgende Merkmale erhoben:
    1. als Erhebungsmerkmale: Veranlagungsgemeinde, Sitz, Rechtsform, Faktoren der Steuererklärung, massgebende Steuertarifart,
    2. als Identifikator: Registernummer, Unternehmensidentifikator des eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregisters.
  5. Die Erhebung berücksichtigt inner- und interkantonale Ausscheidungen.

Art. 3 Befragte

  1. Befragt werden die mit der Steuerveranlagung beauftragten Behörden im Kanton Luzern, namentlich
    1. die Dienststelle Steuern und
    2. die Gemeinden.
  2. Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet.
  3. Sie übermitteln dem Erhebungsorgan gemäss § 4 die angeforderten Daten elektronisch.

Art. 4 Erhebungsorgan

  1. Die zentrale Statistikstelle führt die Erhebung für die Steuerstatistik durch.
  2. Sie definiert in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Steuern die zu erhebenden Steuerperioden sowie die methodischen und technischen Spezifikationen der Erhebung und der Datenübermittlung.

Art. 5 Periodizität

  1. Die Erhebung wird jährlich durchgeführt.

Art. 6 Kosten

  1. Die Befragten tragen die bei ihnen entstehenden Kosten für die Durchführung der angeordneten Erhebungen und für die Datenübermittlung über die definierten Schnittstellen.

Art. 7 Inkrafttreten

  1. Die Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.