Beschluss über die Entschädigung der Gemeindestellen für die Krankenversicherung

103DecreeJan 1, 1969

Vom 22.12.1969 (Stand 01.01.1969)

Art. 1

  1. Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Krankenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen:
    1. Einführungsarbeiten: Studium von Gesetz, Verordnung und Weisungen; Feststellung der versicherungspflichtigen Personen, Abklärung der einkommensmässigen Voraussetzungen und bereits bestehenden Versicherungen, Aufforderung an Nichtversicherte zum freiwilligen Versicherungsabschluss; Verkehr mit den Krankenkassen-Sektionen; Vertragsabschlüsse und deren Genehmigung; Kontrollanlage; übrige Einführungsarbeiten; je versicherungspflichtige Person: Fr. 2.–
    2. Durchführung Überwachung und Nachführung des Bestandes der versicherungspflichtigen Personen, Verkehr mit den Krankenkassen-Sektionen; je versicherungspflichtige Person: Fr. –.20 Zwangsversicherungen; je Zuweisungsentscheid: Fr. 3.– Entgegennahme, Prüfung, Bestätigung und Weiterleitung von Anmeldungen für den Staatsbeitrag an die Versicherungsprämien kinderreicher Familien; je Anmeldung: Fr. 2.–

Art. 2

  1. Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1969 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

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