Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

535.100LawJan 1, 2007

Vom 06.04.1981 (Stand 01.01.2007)

Art. 1

  1. Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und deren Aufhebung ist die Regierung zuständig.

Art. 2

  1. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Departement für Volkswirtschaft und Soziales beauftragt.

Art. 3

  1. Als Kontrollorgan wird das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eingesetzt.

Art. 4

  1. Dieser Regierungsbeschluss tritt sofort in Kraft und ersetzt die Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, von der Regierung erlassen am 12. April 1946.