Die Landsgemeinde verzichtet im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes betreffend die Benützung der Gewässer vom 8. Mai 1892 auf ihr Vorrecht zur Benützung der Wasserkräfte der Klön, des Klöntalersees und des Löntsch von der Vereinigung der Richisauer- und der Rossmatter-Klön bis zur Löntschbrücke an der Landstrasse Glarus–Netstal.