514.2•Gesetz zur Subventionierung der Schiessübungen
Vom 31.12.1913 (Stand 16.01.1914)
Art. 1
- Im Staatsbudget wird zur Subventionierung der Schiessübungen alljährlich ein Betrag von mindestens 2000 Franken angesetzt.
Art. 2
- Der Staatsrat setzt die Bedingungen dieser Subvention fest.
Art. 3
- Sämtliche mit gegenwärtigem Gesetz im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Art. 4
- Der Staatsrat ist mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes, das nach seiner Bekanntmachung in Kraft tritt, beauftragt.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.