Gesetz betreffend den Tarif der Kanzleigebühren

126.2LawMar 12, 1924

Vom 09.02.1924 (Stand 12.03.1924)

Art. 1

  1. Der Staatsrat ist für den Erlass eines neuen Tarifs der Kanzleigebühren zuständig.

Art. 2

  1. Der Tarif für die Staatskanzlei vom 21. November 1850 wird mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifs aufgehoben.

Art. 3

  1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Promulgation in Kraft.