Verordnung über die leistungsorientierte Führung

122.90.11OrdinanceJun 1, 2008

Vom 20.05.2008 (Stand 01.06.2008)

Art. 1 Voraussetzungen (Art. 59 Abs. 3 SVOG)

  1. Bei den Verwaltungseinheiten, die für die leistungsorientierte Führung in Frage kommen, sind namentlich folgende Punkte vorgängig abzuklären:
    1. Inhalt und Aktualisierungsstand des Leistungskatalogs der Verwaltungseinheit;
    2. verfügbare personelle und technische Mittel;
    3. allfällige Reorganisationen, die in der Verwaltungseinheit im Hinblick auf den Übergang zur leistungsorientierten Führung durchgeführt werden müssen;
    4. Motivation und Ziele der Verwaltungseinheit;
    5. Verhältnis der mit der leistungsorientierten Führung verbundenen Kosten und erwarteten Gewinne;
    6. Umsetzungszeitplan.
  2. Der entsprechende Evaluationsbericht wird von der Finanzverwaltung in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Verwaltungseinheit verfasst.
  3. Er wird zusammen mit der Stellungnahme der betroffenen Direktion an den Staatsrat überwiesen.

Art. 2 Bewilligung (Art. 59 Abs. 1 und 3 SVOG)

  1. Der Staatsrat erteilt der Verwaltungseinheit auf dem Verordnungsweg die Bewilligung zur leistungsorientierten Führung.
  2. Bevor er die Bewilligung erteilt, holt er die Stellungnahme der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission ein.

Art. 3 Haushaltführung

  1. Die Grundsätze der Haushaltführung für die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung sind in Abschnitt 5a des Ausführungsreglements vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates geregelt.

Art. 4 Änderung bisherigen Rechts

  1. Das Ausführungsreglement vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (FHR) (SGF 610.11) wird wie folgt geändert: ...

Art. 5 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.