Der Verwaltungskostenbeitrag an die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt auf den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, der eidgenössischen Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung sowie auf den Arbeitgeberbeiträgen gemäss FLG beträgt 3%.
Art. 2
Arbeitgebern, die der Kasse für die Buchung einwandfreie Lohnbescheinungen einreichen und ihre Abrechnungs- und Zahlungsfrist gegenüber der Kasse ordnungsgemäss erfüllen, wird der Ansatz des Verwaltungskostenbeitrages wie folgt ermässigt: Bei einer jährlichen Lohnsumme von 1 Mio. bis 4 Mio. Franken auf 2,5% 4 Mio. bis 40 Mio. Franken auf 2% über 40 Mio. Franken auf 1,9%
Art. 3
Gibt das Abrechnungs- und Zahlungsverfahren mehrfach zu Mahnungen und Betreibungen Anlass oder verursacht die Bereinigung der Lohnbescheinigungen eine wesentliche Mehrarbeit, so kann der Verwaltungskostenbeitrag wiederum bis auf 3% erhöht werden.
Art. 4
Der Verwaltungskostenbeitrag auf den Beiträgen der Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerbenden an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die eidgenössische Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung beträgt 3%.
Art. 5
In Fällen, wo der Kanton Basel-Stadt als Wohnsitzkanton gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung den Minimalbeitrag zu leisten hat, wird auf die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen verzichtet.
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