Reglement betreffend Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen

735.250RegulationFeb 17, 2002

Vom 16.02.2002 (Stand 17.02.2002)

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Feuerungsanlagen, umfassend Feuerungsaggregate und Abgasanlagen, sind periodisch zu kontrollieren und wenn nötig zu reinigen. Kontrollen und Reinigungen sind in zweckmässigen Zeitabständen vorzunehmen. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen, bei dreimaliger Reinigung mindestens zwei in der Heizperiode.
  2. Die nachfolgenden Reinigungsintervalle basieren auf einem störungsfreien Funktionieren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit. Diese Reinigungsintervalle werden aus feuerpolizeilichen Gründen festgelegt. Es sind Maximalintervalle.
  3. Aus Gründen der Energienutzung können insbesondere bei modernen, hochbelasteten Heizkesseln kürzere Reinigungsintervalle angezeigt sein. Bei längeren Intervallen ist öfters eine Nassreinigung nicht zu vermeiden. Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger berät in solchen Fällen die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer respektive die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber. Im Streitfall entscheidet die Feuerpolizei.

Art. 2 Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke

  1. Bei Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke gelten folgende Reinigungsintervalle: a) Anlagen mit flüssigen Brennstoffen Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen): Anlagen mit Zerstäuberbrenner Anlagen mit ganzjährigem Betrieb: Anlagen mit reinem Winterbetrieb: b) Anlagen mit festen Brennstoffen Anlagen mit ganzjährigem Betrieb: Anlagen mit reinem Winterbetrieb: Anlagen mit gelegentlichem Betrieb (Cheminée, Cheminéeöfen usw.): c) Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen Anlagen mit atmosphärischem Brenner: Anlagen mit Gebläsebrenner: d) Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen
  2. Für die Reinigung der Abgasanlage ist der kürzeste Reinigungsintervall gemäss Abs. 1 lit. a, b und c einzuhalten.

Art. 3 Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen

  1. Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht unter § 2 fallen, wie Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen usw.
  2. Die Kontroll- und Reinigungsintervalle sind zwischen der Kaminfegerin respektive dem Kaminfeger und der Betriebsleitung zu vereinbaren.
  3. Die Kontroll- und Reinigungsfristen gemäss § 2 sind sinngemäss anzuwenden.

Art. 4 Schlussbestimmung

  1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.

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