Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge

727.510LawJan 1, 1994

Vom 18.12.1973 (Stand 01.01.1994)

Art. 1 Beitragsschuldner und Haftung

  1. Der Beitrag ist vom Eigentümer des Grundstückes geschuldet, der im Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsforderung im Grundbuch eingetragen ist.
  2. Der Erwerber eines Gebäudes haftet für ausstehende Beitragsforderungen.
  3. Ausserdem sind die Beitragsforderungen gemäss § 188 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch durch eine öffentlich-rechtliche Grundlast gesichert.

Art. 2 Beitragspflicht

  1. Die Beitragspflicht beginnt mit der Festlegung der Versicherungspflicht durch die Gebäudeversicherung.
  2. Besteht die Versicherung während eines Teils des Jahres, so ist der Beitrag nur für diese Zeit zu entrichten.
  3. Angebrochene Monate werden voll berechnet.

Art. 3 Berechnungsgrundlage

  1. Der Beitrag wird von dem von der Gebäudeversicherung ermittelten Neuwert erhoben.
  2. Die Beitragsforderungen sind auf den nächsten ganzen Franken aufzurunden.

Art. 4 Beitragserhebung

  1. Die Gebäudeversicherung erhebt zuhanden der Finanzverwaltung den Beitrag für das laufende Jahr zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.
  2. Sie wird für die ihr hieraus erwachsenden Kosten entschädigt.

Art. 5 Zahlung des Beitrages

  1. Die Beitragsforderungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.
  2. Nach dieser Frist sind die säumigen Eigentümer zu mahnen.
  3. Die Gebäudeversicherung verlangt einen Verzugszins von 5,4% seit Ablauf der Mahnfrist.

Art. 6 Rechtsmittel

  1. Gegen die Beitragsforderung kann innert 30 Tagen bei der Finanzverwaltung Einsprache erhoben werden.
  2. Für die Weiterziehung gelten die Vorschriften für das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.