Gesetz betreffend die Einführung von weiteren Bewilligungsgründen für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

214.610LawOct 1, 1997

Vom 14.01.1988 (Stand 01.10.1997)

Art. 1

  1. Als Bewilligungsgründe gelten die gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes umschriebenen Voraussetzungen.
  2. Ausserdem wird der Erwerb bewilligt, wenn das Grundstück dient: a) b) einer natürlichen Person als Zweitwohnung, die aussergewöhnlich enge und schutzwürdige Beziehungen zum Kanton Basel-Stadt unterhält, solange diese andauern.

Art. 2

  1. Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 erforderlichen Vorschriften.

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