Dem Konkordat gehören die Kantone der Nordwestschwelz sowie die Stadt Bern an.
Mit Zustimmung der Regierungen aller Konkordatspartner können auch andere Kantone und Städte, die in der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz vertreten sind, diesem Konkordat beitreten.
Zur Hilfeleistung im Sinne des Konkordates können die Konkordatspartner nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen.
Art. 2 Zweck
Das Konkordat hat zum Ziel, die polizeiliche Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfe zu fördern, die Effizienz der Polizeikorps zu steigern und ihre Wirtschaftlichkeft zu verbessern. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere:
in der Ausbildung;
bei der Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüstung;
bei der Koordination und der Zurverfügungstellung einzelner Dienst;:
bei gemeinsamen, vereinbarten Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;
bei Grossanlässen;
zur Verhütung und Verfolgung von Schwerverbrechen;
bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen;
bei schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Die Hilfeleistung nach Buchstaben e, f, g und h hat sich auf jene Ereignisse zu beschränken, die infolge ihres ausserordentlichen Umfanges, ihrer besonderen Wichtigkeit bzw. Komplexität oder ihres grenzüberschreitenden Charakters durch die Polizeiorgane des betroffenen Konkordatspartners nicht allein bewältigt werden können.
Art. 3 Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
Die Hilfeleistung wird durch ein in der Regel schriftliches Gesuch der zuständigen Behörde des Konkordatspartners veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Konkordatspartners. Diese Behörden werden von der Exekutive bezeichnet.
Der ersuchte Konkordatspartner ist nach Massgabe seiner verfügbaren Kräfte zur Hilfeleistung verpflichtet.
Art. 4 Hilfeleistung ausserhalb des Konkordatsgebietes
Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BV und Art. 102 Ziff. 8 BV von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, stellen die Konkordatskantone in der Regel ein gemeinsames Polizelkontingent nach Massgabe ihres Personalbestandes.
Art. 5 Leitung
Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkorps.
Erstreckt sich der Einsatz über mehrere dem Konkordat angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandos die Einsatzleitung.
Art. 6 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes für ihre Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkorps.
Art. 7 Haftung
Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem ersuchenden Konkordatsmitglied mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stammkorps.
Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten zufügen, haftet das ersuchende Konkordatsmitglied nach seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden widerrechtlich, mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare Konkordatspartner auf ihr Stammkorps Rückgriff nehmen.
Das Klagerecht des haftbaren Konkordatspartners und des geschädigten Dritten gegen ausserkantonale Polizeiangehörige ist ausgeschlossen.
Die Verantwortlichkeit der Polizeiangehörigen gegenüber ihrem Stammkorps richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
Art. 8 Unfallversicherung
Die Polizeiangehörigen bleiben bei Einsätzen ausserhalb ihres zuständigen Gebietes sowie während dadurch notwendigen Reisen durch ihr Stammkorps gegen Unfall versichert.
Der ersuchende Konkordatspartner vergütet dem Stammkorps die Leistungen, die dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.
Art. 9 Finanzielles
Für Hilfeleistungen bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen (Art. 2 Absatz 1 Buchstabe g) werden für die ersten zwei Tage nur dann Kosten berechnet, wenn und soweit Dritte hiefür aufkommen.
In den übrigen Fällen hat das Einsatzkorps dem Stammkorps die entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss Gebührentarif zu vergüten; vorbehalten bleibt Art. 354 StGB.
Art. 10 Konkordatsbehörde
Die Vorsteherinnen und Vorsteher der für die Polizei zuständigen Direktionen bzw. Departemente bilden die Konkordatsbehörde. Die Konkordatsbehörde konstituiert sich selbst.
Die Konkordatsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
fördert die polizeiliche Zusammenarbeit und Hilfeleistung aufgrund dieses Konkordates
erteilt den Polizeikommandos die notwendigen Aufträge
überwacht die Einhaltung des Konkordates
erlässt einen Gebührentarif für die Kosten der Einsätze (Art. 9)
bestimmt das Sekretariat
untersucht Streitfälle und unterbreitet den beteiligten Konkordatsmitgliedern Vergleichsvorschläge.
Art. 11 Dauer des Konkordates, Kündigung
Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
Der Austritt eines Konkordatspartners ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die Verbleibenden entscheiden über die Weiterführung des Konkordates.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald es von mindestens drei Konkordatspartnern unterzeichnet worden ist.
Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bundesrat.
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