Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung

331.15DecreeJan 1, 2005

Vom 28.11.1967 (Stand 01.01.2005)

Art. 1 Zuständigkeit

  1. Die Vollziehung des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung obliegt, soweit sie dem Kanton zusteht, der Abteilung Verrechnungssteuer der kantonalen Steuerverwaltung.

Art. 2 Anrechnung und Rückerstattung

  1. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird den Berechtigten mit Valuta Verfügungsdatum an die nächstfällige Staatssteuer angerechnet; bei gemeinsamem Bezug der Staatssteuer mit der Gemeindesteuer erfolgt die Anrechnung an die nächstfällige Staats- und Gemeindesteuer.

Art. 3 Belastung von Kanton und Gemeinden

  1. Der dem Bund gemäss Artikel 20 des Bundesratsbeschlusses nicht zu belastende Teil der Beträge der pauschalen Steueranrechnung wird unter Kanton und Gemeinden im Verhältnis der Staats- zur Gemeindesteuer aufgeteilt.
  2. Die Abrechnung mit den Domizilgemeinden ist von der kantonalen Steuerverwaltung vorzunehmen.

Art. 4 Organisation und Verfahren

  1. Die Bestimmungen des Dekrets vom 13. März 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 finden im übrigen sinngemäss Anwendung.

Art. 5 Inkrafttreten

  1. Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.