projects
439.31-1•Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren
439.31-1AgreementNov 21, 2001
Vom 08.08.2001 (Stand 21.11.2001)
1 a Die Kommission setzt sich paritätisch für jeden Kanton aus drei bis fünf Mitgliedern aus schulischen, sportlichen und künstlerischen Kreisen sowie aus den beiden Kantonsverwaltungen zusammen. b Die Mitglieder jedes Kantons werden von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern bzw. vom Erziehungsdepartement des Kantons Jura für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. c Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern und das Erziehungsdepartement des Kantons Jura übernehmen im Wechsel und für eine Dauer von jeweils zwei Jahren das Präsidium und das Sekretariat der Kommission.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.