Die Justiz- Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt) ist zuständig für:
Die Verkaufsbewilligung für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen Feuerwerk (Art. 4–7 und Art. 10 SprstG);
administrative Massnahmen gegen Verkäufer von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, ausgenommen Feuerwerk (Art. 35 SprstG);
den Entzug von Sprengausweisen (Art. 60 Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV).
Art. 2 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei besorgt unter Aufsicht des Departementes alle Vollzugsaufgaben, die nicht einer andern Behörde zugewiesen sind. Sie ist insbesondere zuständig für:
die Verkaufsbewilligung für Feuerwerk (Art. 7 lit. b und Art. 10 SprstG);
die Verkaufsbewilligung für Schiesspulver (Art. 7a und 10 SprstG );
die Ausstellung von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 12 SprstG, Art. 45 und 47 SprstV);
die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 28 SprstG );
administrative Verfügungen (Art. 35 SprstG ).
Art. 3 Standeskommission
Der Standeskommission obliegt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche (Art. 15 Abs. 5 SprstG).
Art. 4 Arbeitsinspektorat *
Das kantonale Arbeitsinspektorat ist zuständig für den Vollzug der Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Arbeitsgesetz unterstehen (Art. 23 und 34 SprstG).
II. Verfahren
Art. 5 Verkaufsbewilligung
Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sowie Schiesspulver sind bei der Bewilligungsinstanz einzureichen.
Art. 6 Ausnahmebewilligungen
Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe und Bräuche sind 14 Tage vor dem Anlass bei der Ratskanzlei einzureichen.
Der Gesuchsteller hat Gewähr für eine fachgemässe Verwendung von Schiesspulver zu bieten sowie den Nachweis einer genügenden Unfallversicherung für alle Beteiligten und einer Haftpflichtversicherung für Drittschäden zu erbringen.
Art. 7 Sprengausweise
Der Kanton anerkennt Sprengausweise, welche an Prüfungen erworben werden, die geeignete Organisationen der Wirtschaft durchführen. Soweit für die Durchführung der Prüfungen nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können, organisiert diese das Departement (Art. 14 SprstG).
Art. 8 Gebühren
Die Standeskommission legt die Gebühren im Rahmen des Bundesrechts fest (Art. 113 ff. SprstV).
III. Schlussbestimmung
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat und unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
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