Verordnung über das Bergführerwesen

935.210OrdinanceOct 31, 2005

Vom 18.03.1974 (Stand 31.10.2005)

Art. 1

  1. Die Oberaufsicht über das Bergführerwesen liegt bei der Standeskommission. Vollzugsbehörde ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.

Art. 2

  1. Zur Ausübung des Bergführerberufes sind Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis zugelassen.
  2. Dem eidgenössischen Fachausweis gleichgestellt sind bisher nach den einschlägigen Bestimmungen der Fachverbände erworbene Bergführerdiplome.

Art. 3

  1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.