Diese Verordnung regelt die Förderung der Gross- und Kleinviehzucht und des Viehabsatzes sowie die Unterstützung von Viehversicherungen.
Sie regelt die Zuständigkeiten sowie die Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen.
Art. 2 Grundsatz
Die Zucht- und Absatzförderung gilt grundsätzlich landwirtschaftlichen Nutztieren der herkömmlichen Rassen, ausgenommen Geflügel.
Für die Erhaltung gefährdeter einheimischer Rassen sind besondere Massnahmen möglich.
Förderungswürdige andere Rassen können unterstützt werden.
II. Zuständigkeiten
Art. 3 Standeskommission
Der Standeskommission obliegt:
die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung;
die Beschlussfassung über besondere Förderungsmassnahmen;
die Anerkennung der Zuchtgenossenschaften mit der Genehmigung der Statuten;
die Sicherung der für Märkte und Viehschauen notwendigen Plätze.
Art. 4 Landeshauptmann
Der Landeshauptmann
organisiert die Viehschauen sowie die Märkte und deren Überwachung;
ernennt die Preisrichter nach Absolvierung der obligatorischen Kurse;
regelt die Zusammenarbeit mit den schweizerischen Zuchtverbänden;
kann in Ausnahmefällen Einzelbetriebe als Zuchtstationen anerkennen;
anerkennt die Zuchtbuchführer und die amtlichen Milchkontrolleure;
bewilligt nach Rücksprache mit dem Kantonstierarzt Auktionen und andere Absatzveranstaltungen;
übt die Oberaufsicht über die Viehversicherungen aus.
Art. 5 Landwirtschaftskommission
Die Landwirtschaftskommission
erlässt die Viehschauprogramme;
erlässt die kantonalen Marktprogramme mit den notwendigen Weisungen;
beschliesst über Massnahmen für Zucht und Absatz.
III. Viehzucht
Art. 6 Massnahmen
Der Kanton organisiert:
bei Bedarf kantonale Gross- und Kleinviehschauen;
die Beurteilung der Tiere für die Herdebuchaufnahme nach den Vorschriften der Zuchtorganisationen;
regionale Zuchtveranstaltungen.
Er kann sich an überregionalen Veranstaltungen beteiligen.
Art. 7 Finanzierung
Der Kanton übernimmt:
die Kosten der kantonalen Gross- und Kleinviehschauen samt den gemäss Schauprogramm zu entrichtenden Prämien;
die Beiträge an Leistungsprüfungen und Zuchtorganisationen in der Höhe, welche in der Tierzuchtverordnung des Bundes als Kantonsbeitrag festgelegt sind.
Er kann regionale und überregionale Zuchtveranstaltungen mit Beiträgen unterstützen.
IV. Viehabsatz
Art. 8 Grundsatz
Der Kanton fördert den Viehabsatz. Er bildet und unterhält zu diesem Zweck einen Viehabsatzfonds.
Art. 9 Finanzierung
Der Fonds wird gespiesen durch:
einen Beitrag der Eigentümer von Tieren gemäss Art. 2 dieser Verordnung. Als Berechnungsgrundlage gelten die jährlichen Erhebungen des Bundes;
einen gleich hohen Beitrag des Kantons;
einen Pauschalbeitrag des Kantons;
Erträge aus Absatzveranstaltungen.
Über den Beitrag der Tiereigentümer entscheidet die Standeskommission. Der Grosse Rat beschliesst mit dem Budget den jährlichen Pauschalbeitrag des Kantons.
Art. 10 Verwendung
Die Fondsmittel sind zu verwenden für:
allgemein verkaufsfördernde Massnahmen;
die Marktorganisation und marktentlastenden Massnahmen;
die Schaffung und Sicherung von Absatzkanälen;
die Sichtbarmachung von Angeboten;
die Marktüberwachung und Markteinrichtungen;
Massnahmen des Bundes, die einen Kantonsbeitrag voraussetzen.
Art. 11 Zuständigkeiten
Über die Verwendung der vorhandenen Mittel entscheidet die Landwirtschaftskommission. Sie hat die Standeskommission jährlich über die Verwendung zu informieren.
Die Fondsverwaltung obliegt der Landesbuchhaltung.
V. Unterstützung von Viehversicherungen
Art. 12 Zweck
Viehversicherungen bezwecken, den Haltern von landwirtschaftlichen Nutztieren den Schaden zu lindern, der aus der Erkrankung oder Verunfallung von Tieren entsteht.
Art. 13 Anerkennung
Die im Kanton tätigen und beitragsberechtigten, freiwilligen Viehversicherungen müssen von der Standeskommission anerkannt sein. Für die Anerkennung sind die Statuten einzureichen.
In den Statuten ist zu regeln:
die Organisation der Versicherungsgesellschaft;
die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
das Schätzungsverfahren;
die Versicherungsleistungen;
die Verwertung der Tiere im Schadenfall.
Art. 14 Versicherbare Tiere
Nach dieser Verordnung versicherbar sind Tiere der Rinder-, Ziegen-, Schaf- und Schweinegattung.
Art. 15 Beitrag des Kantons
Der Kanton leistet an die Viehversicherungen einen Beitrag von 2 ½ 0/00 der Schätzungssumme.
Die Geltendmachung des Kantonsbeitrages erfolgt mit der Einreichung der revidierten Jahresrechnung. Massgebend für die Beitragsberechnung ist die durchschnittliche Schätzungssumme im Geschäftsjahr.
Art. 16 Auflösung
Bei einer Liquidation der Versicherung fällt deren Vermögen in die kantonale Tierseuchenkasse. Es ist zu Handen einer allfälligen Nachfolgeorganisation während 20 Jahren aufzubewahren. Nach dieser Frist verfällt es der Kasse endgültig.
VI. Schlussbestimmung
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2001 in Kraft.
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