787.100•Gesetz über die Freie Reuss
Vom 16.05.1965 (Stand 16.05.1965)
Art. 1
- Die Reuss von Bremgarten (Au) bis zur Einmündung in die Aare ist von neuen energiewirtschaftlichen Anlagen frei zu halten. Durch Modernisierung bestehender Kraftwerke darf das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
Art. 2
- Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
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