Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Italien

0.946.294.542Bilateral International TreatyNov 1, 1950

Abgeschlossen am 21. Oktober 1950

Provisorisch in Kraft getreten am 1. November 1950

(Stand am 1. November 1950)

Die schweizerische
und
die italienische Regierung

haben zum Zwecke, im Rahmen der europäischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit die Entwicklung des gegenseitigen Warenaustausches zu erleichtern,

folgendes vereinbart:

Art. 1

Die beiden vertragschliessenden Parteien werden auf die Erzeugnisse, die aus einem der beiden Länder stammen und herkommen, alle gemäss den Beschlüssen der OECE getroffenen oder zu treffenden Massnahmen anwenden.

Demnach soll jede zur Ausführung der erwähnten Beschlüsse getroffene oder zu treffende Liberalisierungsmassnahme automatisch auf die Erzeugnisse Anwendung finden, die aus der Schweiz bzw. aus Italien stammen und herkommen.

Art. 2

Für die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens werden als italienische Erzeugnisse die aus Italien stammenden und herkommenden Erzeugnisse und als schweizerische Erzeugnisse die aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein stammenden und herkommenden Erzeugnisse betrachtet.

Art. 3

Die italienische Regierung wird die schweizerischen Erzeugnisse, die noch dem Lizenzverfahren unterworfen sind, bis zur Höhe der in der Liste A zu diesem Abkommen aufgeführten Mengen oder Werte zur Einfuhr in Italien bewilligen.

Für die in der vorerwähnten Liste nicht aufgeführten Erzeugnisse wird die italienische Regierung die Einfuhr bis zur Höhe der während des günstigeren der Jahre 1948 oder 1949 aus der Schweiz in Italien eingeführten Mengen bewilligen.

Art. 4

Die schweizerische Regierung wird die italienischen Erzeugnisse, die noch dem Einfuhrbewilligungsverfahren unterworfen sind, bis zur Höhe der in der Liste B zu diesem Abkommen aufgeführten Mengen oder Werte zur Einfuhr in die Schweiz bewilligen.

Abgesehen von den frischen Früchten und Gemüsen wird die schweizerische Regierung für die in der vorerwähnten Liste nicht aufgeführten Erzeugnisse die Einfuhr bis zur Höhe der während des günstigeren der Jahre 1948 oder 1949 aus Italien in die Schweiz eingeführten Mengen bewilligen.

Art. 5

Falls die Einfuhr eines der in Artikel 1 vorgesehenen Erzeugnisse eine solche Höhe erreichen sollte, dass daraus für die Erzeuger ähnlicher oder konkurrierender Waren des Einfuhrlandes ein Schaden erwachsen könnte, der das Bestehen eines ganzen Sektors der einheimischen Erzeugung ernsthaft gefährden könnte, soll die ständige gemischte Kommission sofort zusammentreten, um die zur Beseitigung der festgestellten Übelstände erforderlichen Massnahmen zu prüfen.

Auf alle Fälle soll die gemischte Kommission Massnahmen dieser Art nach den durch die OECE für die allfällige Wiederherstellung mengenmässiger Beschränkungen aufgestellten Grundsätzen vereinbaren.

Art. 6

Die Regelung der Zahlungen im Warenaustausch zwischen den beiden Ländern erfolgt gemäss den Bestimmungen des heute unterzeichneten Zahlungsabkommens.

Art. 7

Gegenseitigkeitsgeschäfte werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an nicht mehr zugelassen.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die beiden Regierungen genehmigten Gegenseitigkeitsgeschäfte können gemäss den in den beiden Ländern erteilten Bewilligungen und auf alle Fälle binnen einer Frist von sechs Monaten noch durchgeführt werden.

Art. 8

Im allgemeinen werden die beiden Regierungen dem Abschluss von Sondervereinbarungen zwischen Importeuren- und Exporteurengruppen der beiden Länder zur Festsetzung des Preise und der Bedingungen von Warenlieferungen Wohlwollen entgegenbringen.

Unter Vorbehalt der allgemeinen Landesinteressen werden demnach die zuständigen schweizerischen und italienischen Behörden die praktische Anwendung solcher Ver-einbarungen nach Möglichkeit erleichtern.

Art. 9

Die gemäss den Bestimmungen des Protokolls vom 15. Oktober 19472geschaffene ständige gemischte Kommission wird während der Dauer dieses Abkommens beibehalten und dieselben Befugnisse bewahren.

Art. 10

Dieses Abkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag3verbunden ist.

Art. 11

Das gegenwärtige, ein Jahr gültige Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden, sofern dies notwendig sein wird; die beiden Regierungen kommen jedoch überein, es ab 1. November 1950 vorläufig in Kraft zu setzen.

Bei seinem Ablauf wird das Abkommen stillschweigend je für ein weiteres Jahr verlängert, falls es nicht mit einer Voranzeige von drei Monaten gekündigt worden ist.

Sollte jedoch das am 14. Juli 1950 unterzeichnete Zusatzabkommen4zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien durch die eine oder die andere Partei gemäss den Bestimmungen des fünften Absatzes jenes Zusatzabkommens gekündigt werden, so ist jede Vertragspartei berechtigt, das gegenwärtige Abkommen mit einer Voranzeige von drei Monaten zu kündigen.

Das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 15. Oktober 19475und das Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 5. November 19496sind aufgehoben.

Geschehen in Bern, in zweifacher Ausfertigung, am 21. Oktober 1950.

Für die Schweiz:
Hotz
Für Italien:
Umberto Grazzi

Einfuhr in Italien von nicht im Rahmen der OECE liberalisierten schweizerischen Erzeugnissen

Nrn. des italienischen ZolltarifsWarenbezeichnung (abgekürzt)Kontingente 1000 Franken
22Süsswasserfische100
29Milch und Rahm, eingedickt250
ex 75Äpfel und Birnen1 500
ex 101Kindergriess100
124bPektin100
137Knochenfett usw.500
«Gaschell»100
143Öle, gekocht, oxydiert, geblasen oder standolisiert1 000
ex 143b«Dienol»1 000
145Fettsäuren500
155, 189Fleischextrakte und zubereitete Suppen200
170Kakaopulver600
171Schokolade2 000
ex 183a 2Süssmost200
ex 190Bierpresshefe50
195Bier 10 000 hl
ex 197Typische Schweizer Weine100
199aÄpfel‑ oder Birnensaft200
ex 200dBranntweine, andere: Kirsch100
verschiedeneSynthetische Riechstoffe und Komponenten von Essenzen, soweit nicht liberalisiert4 000
397, ex 399Lichtempfindliche Papiere, Pappen und Filme200
411Synthetische organische Farbstoffe15 000
413b, 416, 418Lacke, Firnisse, Ölfarben500
423Tinten700
ex 440Zahnärztliche Erzeugnisse200
445, 449b/c, 453Leime und Gelatine tierischen und pflanzlichen Ursprungs, soweit nicht liberalisiert1 000
451b , ex 452bKünstliche plastische Massen, synthetische Harze für Firnisse, Leime und Bindemittel auf der Grundlage synthetischer Harze800
verschiedeneZwischenprodukte für pharmazeutische Zwecke, soweit nicht liberalisiert3 000
verschiedeneAndere chemische Produkte, soweit nicht liberalisiert2 000
488/494Waren aus Häuten und Leder400
516, 517a, 519Verschiedene Kautschukwaren100
ex 546Platten aus Holz‑ oder Pflanzenfasern200
564a 3Geflechte aller Art500
565cBänder und andere Erzeugnisse dieser Tarifnummer400
570/594Papiere und Pappen, soweit nicht liberalisiert1 000
703b/cBänder und Borten aus Seide und aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern400
ex 705gLeinengarne, geflochten250
verschiedeneAndere Garne aller Art, soweit nicht liberalisiert2 000
verschiedeneTypische St. Galler Gewebe, soweit nicht liberalisiert6 000
712/714, 732Filzstoffe und technische Artikel aus Filz für gewerblichen Gebrauch1 000
ex 722Gewebe, gestrichen und imprägniert, für die Automobilindustrie und für andere gewerbliche Zwecke1 500
ex 723Wachstuch100
Steifkappenstoffe für die Schuhindustrie400
727Tülle und andere elastische Gewebe500
verschiedeneAndere nicht liberalisierte Gewebe4 000
733/740, 744b, 745/746, 748Wirk‑ und Strickwaren und Kleidungsstücke2 000
741/742Leibwäsche300
verschiedeneAndere nicht liberalisierte Textilprodukte1 500
758/759, 762Schuhe650
791b 2und3, 793Schleifmittel aller Art1 200
verschiedeneKeramik- und Glaswaren, soweit nicht liberalisiert200
875, 880/882Eisen und Stahl5 000
876Ferrolegierungen im Rohzustande120
883/887, 889/896Eisen‑ und Stahlhalbfabrikate3 000
897/925Eisen‑ und Stahlwaren1000
1009/1040Werkzeuge, Instrumente und andere Gegenstände aus Metall, soweit nicht liberalisiert1 750
1020aSicherheitsrasierapparate und ‑klingen2 500
ex 1041Elektroden für die Lichtbogenschweissung, bestehend aus Drähten, Stäben oder Röhren, aus Nichteisenlegierungen400
1046bGasturbinen3 000
ex 1042/ex 1046, 1052/1056, ex 1062Thermische und hydraulische Maschinen und Anlagen, Kompressoren und deren Bestandteile3 000
ex 1057/1061, ex 1062Pumpen, insbesondere Hochdruckzentrifugalpumpen, Säurepumpen, Elektropumpen hoher Leistung und deren Bestandteile1 000
1063/1067Luftkonditionierungs‑ und ‑umwälzanlagen und deren Bestandteile1 500
1070aElektrische Ofen für industrielle Anwendung750
1070b /1071, ex 1072/1074Andere Ofen und Heizapparate und deren Bestandteile250
1075,1077Komplette Kälteanlagen1 000
1078Motokultoren2 000
ex 1081Motormäher und deren Bestandteile2 000
ex 1082Motordreschmaschinen und deren Bestandteile2 000
1080/1088Andere landwirtschaftliche Maschinen, soweit nicht liberalisiert500
ex 1089cMaschinen für die Milchpasteurisierung1 000
ex 1089Andere molkereitechnische Maschinen, wie Rahm-separatoren, Zentrifugen usw.500
1090, ex 1091Maschinen für die Müllerei, Bäckerei usw. und deren Bestandteile3 000
1092/1094Maschinen für die Herstellung von Papier und deren Bestandteile1 000
1095Maschinen zum Binden und Einbinden von Büchern und deren Bestandteile500
1096/ex 1098Buchdruckereimaschinen, soweit nicht liberalisiert, und deren Bestandteile250
1100/1101Maschinen und Apparate für die Vorbereitung von Spinnfasern, für die Spinnerei und die Zwirnerei, deren Bestandteile und Zubehör, soweit nicht liberalisiert4 000
1103b 2β ex 1106b, ex 1107Nicht automatische mehrschützige Webstühle, Zubehör und deren Bestandteile1 000
1103b 1, ex 1106b, ex 1107Automatenstühle, Zubehör und deren Bestandteile3 250
1102Maschinen und Apparate für die der Spinnerei nachfolgenden Operationen, Vorbereitungsmaschinen für die Weberei, sowie Bestand‑ und Zubehörteile, soweit nicht liberalisiert1 000
1104a 3β ex 1106b, ex 1107Flachstrickmaschinen mit Zungennadeln, mit Motor, Zubehör und deren Bestandteile1 000
ex 1104, ex 1106b , ex 1107Andere Wirk‑ und Strickmaschinen und ‑apparate, Zubehör und deren Bestandteile, soweit nicht liberalisiert3 000
ex 922, ex 923, ex 924, ex 925Rohe und halbbearbeitete Stücke für die Herstellung von Wirk‑ und Strickmaschinen, aus Guss, Eisen und Stahl1 000
1108/1109Maschinen und Apparate für die Nachbehandlung und Veredlung der Gewebe und zur Herstellung und Bearbeitung von Filz, Zubehör und deren Bestandteile, soweit nicht liberalisiert500
ex 1113, ex 1116, ex 1117, ex 1124, ex 1125Werkzeugmaschinen, soweit nicht liberalisiert, und deren Bestandteile3 000
1127/1128Maschinen zum Verpacken und Abfüllen und deren Bestandteile1 000
ex 1130aAutomatische Waagen400
1132b /1133Büromaschinen und deren Bestandteile500
1142Mechanische Förderanlagen1 500
ex 1135a/c , 1135d, ex 1136d/1138, ex 1139/ex 1141, ex 1144/ex 1146Hebe‑ und Transportanlagen für industrielle Zwecke, sowie Bestandteile zu Personen- und Warenaufzügen, wie elektrische Anlagen, Motoren, Steuerungen, Sicherheitsvorrichtungen, Windwerke1 000
1148/1159Maschinen für die mechanische Umwandlung und Trennung von nichtmetallischen Stoffen, insbesondere Walzwerke, Kalander und deren Bestandteile2 000
1160Materialprüfmaschinen und ‑apparate1 500
1163Maschinen für Eisenindustrie, Giessereien, Stahlwerke und für metallurgische Zwecke, sowie deren Bestandteile2 000
1171/1173, 1177/1179, ex 1180Maschinen und Apparate zur Erzeugung, Umformung und Verteilung der Elektrizität für industrielle und gewerbliche Anwendung sowie deren Bestandteile, soweit nicht liberalisiert2 000
ex 1186Haartrocknungsapparate100
1186bElektrische Rasier‑ und Haarschneideapparate und deren Bestandteile200
verschiedeneElektrische Maschinen und Apparate für den Hausgebrauch300
ex 1191Apparate für medizinische und zahnärztliche Zwecke, einschliesslich der Röntgenapparate150
ex 1191, 1204Röntgenröhren und Kathodenröhren750
1187/1188Elektrische Ausrüstungen für Strassenfahrzeuge500
ex 1062, 1226, 1227b, ex 1229, 1230,1232Zubehör und Bestandteile für Strassenfahrzeuge, ohne elektrische Ausrüstungen3 000
ex 1200, ex 1201, ex 1202, ex 1203a , ex 1203c , ex 1206Maschinen, Apparate und Instrumente für die elektrische Nachrichtenübermittlung, Zubehör und deren Bestandteile, soweit nicht liberalisiert1 000
1253Photographenapparate200
1255Kinematographische Projektionsapparate, insbesondere für Filme bis 16 mm500
1270aKünstliche Zähne300
1276aEinfachtarif-Elektrizitätszähler und deren Bestandteile1 000
1284Elektrische Mess‑ und Registrierapparate und deren Bestandteile500
ex 1286Wecker im Werte von über 2500 Lire pro Stück und Wand‑ und Tischuhren (Pendulettes)2 000
1295Uhrenfurnituren3 000
verschiedeneAndere Maschinen und Apparate und deren Bestandteile2 000
ex 1311, ex 1313Sport- und Jagdwaffen100
1326Bürsten und Pinsel200
1336Spielzeug200
1339Sportartikel100
ex 1347Bleistifte und Bleistiftminen für technischen Gebrauch300

Einfuhr in die Schweiz von nicht im Rahmen der OECE liberalisierten italienischen Erzeugnissen

Nrn. des schweizerischen ZolltarifsWarenbezeichnung (abgekürzt)Kontingente 1000 Franken
5Reis in Hülsen oder enthülst150 000
12Reis in geschrotenen und geschälten Körnern50 000
45Kartoffelnp. m.7
72, 74Olivenöl8 000
77a ,bSchinken und anderes gesalzenes oder geräuchertes Fleischp. m.8
80aSalami, Salamini, Mortadelle, Zamponi und Cotechini20 000
80bAndere Wurstwaren1 000
98a ,b 99a ,bKäse:
Weichkäse
Hartkäse
9 000
8 500
ex 117a 1, 117b 1 117a 1, ex 117b 1Wein und Weinmost, in Fässern:
roter Rotwein aus dem Veltlin
325 000 hl
25 000 hl
207Blumen, geschnitten, frisch, Zweige usw.9
208a , 208b , 209, 210Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen2 000
ex 211aStroh200 000
212Heu200 000
ex 213Johannisbrot5 000
177a/b , 179, 181, 185, 188a /b , 1152/1153, 193/201Leder und Schuhe5 500
221/222b , 229a /232, 235/237, 250, 259/268bHolz und Holzwaren2 500
ex 299, 301, 306e, 307c/d, ex 308, 309Papier, Pappe usw.1 000
360/364a , 365a , 366a , 367/370, 430/431, 446a /b , ex 446g /h , 447d 1, e 1,e 2,f 1/h 6, 448, 470, 471/472, 474, 475b , 479/480, 481/482, 488/489, 506/507, 530/534, 537/540, 541/554b , 571bTextilwaren aller Art27 000
ex 522, 529Kautschukwaren6 000
680b, 681, 686, 693, 693a, 694c, 703/704dErzeugnisse der Keramik‑, Porzellan‑ und Glasindustrie1 500
714a /b , 715 717, 718b , 721/722, 723b , 781b ,783b , 784b ,787c , 788b ,789b , 790, 810, 834/837, 873a /bEisen und andere Metalle sowie Gegenstände daraus4 000
882e /i , 889a /b , 892, 893a /b , 894/898, exM 6, ex M 9Maschinen und Apparate sowie Einzelteile10 000
913a /b , ex 914a /d , 915, 917Automobile (ausgenommen Lastwagen), Motor und Fahrräder26 000
ex 914a /dLastwagen1 00010
ex 914gLandwirtschaftliche Traktoren100
943, 954a , 955Photographen‑ und Radioapparate, Projektoren, Grammophone, Kinoapparate1 500
verschiedenenicht liberalisierte Erzeugnisse (einschliesslich Bureaumaschinen, Lampen und Spielzeug)10 000

Zeichnungsprotokoll

Im Augenblick der Unterzeichnung des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und Italien am heutigen Tage sind die Vertreter der beiden Regierungen über folgendes übereingekommen:

Art. 1

Die in den Listen zum Handelsabkommen vom heutigen Tage vorgesehenen Kontingente werden zu Beginn jedes Vierteljahres in gleichen vierteljährlichen Quoten verteilt; ausgenommen davon sind die Kontingente für Erzeugnisse mit Saisoncharakter und für solche, die nach ihrer besonderen Art nicht einem solchen System unterworfen worden können.

Art. 2

Die Einfuhrbewilligungen worden laufend nach dem Eingang der Gesuche bei den zuständigen Bureaux ausgefertigt. Jedes Gesuch soll von Schriftstücken (Kontrakten, Fakturen, Briefwechsel usw.) begleitet sein, die beweisen, dass es sich um konkrete Geschäfte handelt. Die Importeure der beiden Länder sind verpflichtet, den zuständigen Bureaux die bei Verfall nicht ausgenützten Einfuhrbewilligungen zurückzugeben. Die Saldi der vierteljährlichen Quoten werden im Laufe des nachfolgenden Vierteljahres verteilt.

Um die Ausnützung der Kontingente zu erleichtern, werden die zuständigen Behörden bei der Erteilung der Einfuhrbewilligungen den Mitteilungen Rechnung tragen, die ihnen durch Vermittlung der in Frage kommenden Handelsdienst gemacht worden.

Art. 3

Falls im Zeitpunkt des Inkrafttretens des heute unterzeichneten Handelsabkommens bereits durch beide Regierungen genehmigte Gegenseitigkeitsgeschäfte Erzeugnisse betreffen, die, insbesondere hinsichtlich ihrer Art, nicht vor Ablauf der Bewilligungen geliefert worden können, so können die zuständigen Behörden der beiden Länder im gemeinsamen Einvernehmen die in Artikel 7 des erwähnten Abkommens vorgesehene Frist verlängern.

Art. 4

Sollte die schweizerische Regierung die Einfuhr frischer Früchte und Gemüse einschränken oder unterbrechen müssen, so sollen diese Massnahmen unter Berücksichtigung des Ernteablaufs der ähnlichen Erzeugnisse in den beiden Ländern getroffen worden. Solche Massnahmen sollen nicht getroffen worden, ohne dass dies in einer angemessenen Frist von auf alle Fälle nicht weniger als acht Tagen bekanntgegeben wird.

Art. 5

Die beiden Regierungen nehmen davon Vormerkung, dass zum Zwecke der Beseitigung gewisser Unzukömmlichkeiten bei der Ausfuhr frischer italienischer Früchte und Gemüse nach der Schweiz am 29. Mai 1947 zwischen den Berufsverbänden der beiden Länder eine Vereinbarung zur Regelung der Verkaufsbedingungen, der Expertisen und der Art der Erledigung von allfälligen Anständen zwischen italienischen Exporteuren und schweizerischen Importeuren über Verluste, Beschädigungen usw. abgeschlossen worden ist («Contratto Como»).

Die beiden Regierungen worden die Erneuerung der erwähnten Vereinbarung vor ihrem Verfall erleichtern.

Art. 6

Die italienische Regierung verpflichtet sich, die Bewilligungen zur Ausfuhr nach der Schweiz für die Erzeugnisse von Grundstücken in der italienischen Grenzzone zu erteilen, die in der schweizerischen Grenzzone wohnhaften Personen gehören und durch diese bewirtschaftet werden, unter der Bedingung, dass anlässlich der Ausfuhr der Ursprung der in Frage stehenden Erzeugnisse durch das italienische Zollamt bescheinigt wird und dass gemäss einer Bescheinigung des zuständigen Gemeindeamtes die bezüglichen Mittelpreise denjenigen des lokalen Marktes entsprechen.

Nur der Gegenwert von 25 % des Betrages der Einfuhr der erwähnten Erzeugnisse in die Schweiz soll gemäss den Bestimmungen des heute zwischen der Schweiz und Italien unterzeichneten Zahlungsabkommens beglichen werden und zu einer Überweisung nach Italien Anlass geben.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am 21. Oktober 1950.

Für die Schweiz:
Hotz
Für Italien:
Umberto Grazzi

Footnotes

  1. Übersetzung des französischen Originaltextes.

  2. [AS 63 1143, 1948 38, 1949 458, 1949 1345.AS 1949 1563]

  3. SR 0.631.112.514

  4. [AS 1950 811, 1951 1285, 1958 228.SR 0.632.294.541 Art. 1]

  5. [BS 14 469,AS 1949 1556]

  6. [AS 1949 1556]

  7. Falls die Schweiz die Einfuhr von Speisekartoffeln bewilligen kann, wird Italien die Meistbegünstigung geniessen.

  8. Falls die Schweiz die Einfuhr von Schinken und anderem gesalzenem oder geräuchertem Fleisch bewilligen kann, wird Italien die Meistbegünstigung geniessen.

  9. Die schweizerischen Behörden behalten sich vor, die Einfuhr frischer Schnittblumen, Zweige usw. in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober auf der Grundlage eines Kontingents von 1000 q zu kontingentieren.

  10. Unter diesem Kontingent werden nicht mehr als 20 Stück mit einer Chassisbelastung von 2151 kg bis 5750 kg zugelassen, und die Lastwagen von einer grösseren Chassisbelastung worden ausgeschlossen.

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